Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
  
  
  
  
  
M 20. 237 
Festgesetzter 
Cap. Vortrag Betrag 
4— 
II. i Tit. 3. Dienstalterszulagen: 1 
· a) aus Centralfonds nach den Willigungen in den Budgets der 
XIX. und XXI. Finanzperiode für die wirklichen Schullehrer 
à 90 A nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Dienstjahren 
von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für die ständigen 
I Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen à 72 .4 
nach 5 und von je 45 .& nach 10, 13, 15, 20 und je weiteren " 
5 Jahren von dem bezeichneten Zeitpunkte an gerechnet » 
602 664 4 81 7 – — 
b) aus Kreissonds — 
Tit. 4. Beiträge zur Haltung von Schulgehilfen . 7600— 
Tit. 5. Besondere Remunerationen und Unterstützungen für das aktive 
Lehrerpersonal, dann zur Bestreitung der Kosten für Unterrichts- 
aushilfe anläßlich der Einberufungen zum Militärdienste 6 000 — 
Tit. 6. Allgemeine Beiträge an Schulkassen: 
a) Unterstützung der Gemeinden für Personal= und Realexigenz der : 
Schulen im Allgemeinen zum Vollzuge des Schuldotationsgesetzes 
vom 10. November 1861 65 500 — 
b) zur Förderung des weiblichen Handarbeitsunterrichts an den 
Volksschulen in ärmeren Gemeinden 4000 — 
Tit. 7. Beiträge zur Realexigenz der Schulen und zu uichuhansnenbanten 
1 a) Realexigenzbeiträge . — — 
b) zum Unterhalte von Schulhäusern — — 
c) zu Schulhausneubauten: 
aa) Kosten der Verwaltung des Kreisanlehens für Schul- 
hausbauten 575.4 — 
bb) für Verzinsung dieses Anlehens 8816 C 50 # 60 000— 
c) für Amortisation desselben 38 000.0 — 
dd) Unterstützung dürftiger Gemeinden zu weiteren Schul- 
hausbauten 12608# 50 2 
Tit. 8S. Ständige Bauausgaben 158 87 
Tit. 9. Prüfungs= und Aussichtskosten: 
a) Diäten der Distriktsschulinspektoren für die Vornahme der 
ordentlichen Schulvisitationen und für Formularpapiere 15 000 — 
b) desgleichen für außerordentliche Schulvisitationen 1715— 
I) für die Kreisschulinspektoren: 
. aa)Gehalte... 7980 — 
bb) Gehaltszulagen .. 300 — 
cc) Diäten und Reisekosten. 3200 — 
Tit. 10. Pensionen und Alimentationen: 
a) zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt waren: 
aa) aus Centralfonds. — — — 
bb) aus Kreissoddss — — — — 
  
  
 
	        
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