Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

248 
9. Der Beschluß des Landrathes, der Genossenschaft für Entwässerung des Zusam— 
Mertinger Rieds einen einmaligen Zuschuß von 1200 M. aus der allgemeinen Kreisreserve 
zur Deckung der Kosten der Anlage zu gewähren, wird hiemit genehmigt. 
10. Der Landrath hat in richtiger Würdigung der Bedeutung der Illerkorrektion die 
Ausdehnung der bezüglichen Projektirungsarbeiten auf die oberste Strecke, vom Zusammenfluß 
der Quellbäche bis zur Straßenbrücke Fischen-Au beschlossen. Gerne sprechen Wir dem 
Landrathe hiefür Unsere Anerkennung aus. 
11. Die vom Landrathe beschlossenen Zuschüsse zu Wildbachverbauungen, Damm= und 
Korrektionsbauten genehmigen Wir mit dem Abmaße, daß die Gewährung der erbetenen 
Zuschüsse aus Staatsfonds weiterer Würdigung vorbehalten bleibt. 
12. Der Beschluß, bei den Hochwasserdammanlagen an der Donau zwischen Dillingen 
und Donauwörth jene Einsparungen, über welche die Kreisgemeinde verfügen kann, den 
betheiligten Gemeinden bei der Deckung der rückständigen Ausgaben zu Gute zu rechnen, 
wird genehmigt. 
13. In gleicher Weise ertheilen Wir dem Beschlusse des Landrathes, den Zuschuß an 
den landwirthschaftlichen Kreisausschuß von 25000 auf 28000 -X mit der Bestimmung 
zu erhöhen, daß wenigstens 3000 .X der kgl. Landgestütsverwaltung zur Prämiirung von 
Privatbeschälern im Kreise zur Verfügung zu stellen sind, Unsere Genehmigung. 
14. Schließlich genehmigen Wir unter Anerkennung der Fürsorge des Landrathes für 
die Interessen des Verkehrs den Beschluß, die Position für Distriktsstraßen von 80 000 
auf 90 000 JAX zu erhöhen. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir seiner 
opferwilligen und ersprießlichen Förderung der Interessen des Kreises Unsere wohlgefällige 
Anerkennung aus und versichern ihn neuerdings Unserer Huld und Gnade. 
München, den 18. April 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.