Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 1. 
Der Bedarf 
1. für den viergeleisigen Ausbau der Bahnstrecke Pasing Plauegg 
und den zweigeleisigen Ausbau der Bahnstrecken Starnberg— 
Tutzing und Deisenhofen— Holzkirchen wird auf 3 400 000 4, 
2. für Beschaffung von Fahrmaterial aff .. 15146 000 —+ 
zusammen auf den Maximalbetrag von 18 546 000 4 
(Achtzehn Millionen fünfhundert vierzig sechstausend Mark) 
  
festgesetzt. 
Artikel 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art 1 bezeichneten Objekte an hat die Verzinsung 
der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1899. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
r. Frhr. v. Crailsheim. Lr. Frhr. v. Biedrl. Frhr. v. Feilitzsch Dr. Frhr. v. Lronrod.Frhr. v Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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