272
82.
Erbfolgerecht.
Auf Grund testamentarischer Anordnung der Stifterin richtet sich das Recht zur Erbfolge
nach den Bestimmungen der 88 77, 78 und 87 des Ediktes über die Familien-Fideikommisse
vom 26. Mai 1818, so daß keine andere Successionsordnung als die Erstgeburtsfolge
eintreten kann.
Berufen sind zum Fideikommisse nach der Verfügung der Stifterin die vier Söhne
ihres Bruders, des am 6. September 1848 zu Wücrzburg verstorbenen k. b. Kämmerers
Johann Philipp Gottfried Freiherrn von Mauchenheim genannt Bechtolsheim zu
Mainsondheim, nämlich:
1. Friedrich Balduin
2. Anton Freiherrn von Mauchenheim genannt
3. Hermann Bechtolsheim,
4. Moritz
und zwar in der Weise, daß nach dem Aussterben der männlichen Nachkommenschaft des
Friedrich Baldunin von Manchenheim genannt Bechtolsheim dessen Brüder und bezw.
deren Manncesstamm nach dem Rechte der Erstgeburt zur Erbfolge gelangen. Die Successions
ordnung gestaltet sich demnach folgendermaßen:
1. die männliche Nachkommenschaft des am 27. Oktober 1883 verstorbenen Freiherrn
Friedrich Balduin von Mauchenheim genannt Bechtolsheim, nämlich:
a) Franz Freiherr von Mauchenheim genannt Bechtolsheim,
k. Kämmerer und Regicrungs-Assessor im Staatsministerium des Innern
zu München, als erster Fideikommißbesitzer, und nach dessen Tod
sein Mannsstamm,
b) Hermann Freiherr von Mauchenheim genannt Bechtolsheim,
k. Oberleutnant im 2. Feld-Artillerie-Regiment in Würzburg, und nach
dessen Tod sein Mannsstamm,
2. Anton Freiherr von Mauchenheim genannt Bechtolsheim, k und k. General
der Kavalleric in Agram und Mitglied des deutschen Ritterordens,
3. Hermann Freiherr von Mauchenheim genannt Bechtolsheim, k Kämmerer
und Regierungsrath in Bad Kissingen, und nach dessen Tod sein Mannsstamm,
4. Moritz Freiherr von Manchenheim genannt Bechtolsheim, k. Kämmerer,
früher in Hohenburg bei Leuggries, jetzt in Bad Aibling, und nach dessen Tod
sein Mannsstamm.