Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 2. 
Dem gleichen Verfahren sind die bei der Verladung und Beförderung von solchen 
Thieren zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benützten Geräthschaften, 
beweglichen Rampen und Einladebrücken zu unterwerfen. 
§ 3. 
Feste Rampen sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze sind im Falle der Benützung 
durch Klauenviehsendungen der in § 1 bezeichneten Art nach sorgfältiger Reinigung mit einer 
5% igen Lösung von Chlorkalk zu besprengen. 
Das gleiche Verfahren ist bei Rampen mit durchlassendem Boden sowie bei festen 
hölzernen Rampen zur Anwendung zu bringen. 
§ 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
München, den 25. Mai 1899. 
Dr. rhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Tonsulat der Vereinigten Staaten gaben unter'm 21. Mai ds. Js. allergnädigst zu 
von Amerika in München. genehmigen geruht, daß der zum Consul der 
Vereinigten Staaten von Amerika in München 
ernannte James H. Worman in dieser 
dienstlichen Eigenschaft anerkannt werde. 
  
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
	        
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