Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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„daß der für die Erwerbung einer 11 Tagwerk 49 Dezimalen beziffernden 
Theilfläche des Grundstückes Plan-Nr. 8439 auf der Theresienhöhe zu München 
erforderliche Betrag von 437 000 dem Staatsgüterkaufschillingsfond ent- 
nommen werde“ 
eine Erinnerung nicht zu erheben“ 
erwidern Wir, daß der vorerwähnte Ankauf inzwischen vollzogen worden ist. 
II. Abschnit. 
Nachweisungen. 
89. 
Wir haben dem Landtage über die Verwendung 
a) der den Centralfonds zugewiesenen Staatseinnahmen in den Jahren 1890, 1891, 
1892, 1893, 1894 und 1895, 
b) der gesetzlichen Kredite für Eisenbahnneubauten, sodann für Vervollständigung des 
Telegraphennetzes, ferner für Postbauten und Telephonanlagen in den Jahren 1891, 
1892, 1893, 1894 und 1895, 
c) der gesetzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung in den Jahren 1890/91, 
1891/92, 1892/93, 1893/94, 1894/95 und 1895/96 
genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den Bestimmungen des Tit. VII § 10 der 
Verfassungs-Urkunde Geniüge leisten lassen. 
Ebenso sind über die Fonds der Staatsschuldentilgungsanstalt und der Grundrenten- 
Ablösungskasse des Staates für die Jahre 1890, 1891, 1892, 1893, 1894 und 1895 
in Gemäßheit des Tit. VII § 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde an den Landtag 
genaue Nachweisungen gelangt. 
8 10. 
Der bei Berathung der Nachweisungen für Eisenbahnneubauten, sodann der Ausgaben 
für Vervollständigung des Telegraphennetzes, ferner für Postbauten und Telephonanlagen in 
den Jahren 1891, 1892 und 1893 gefaßte Gesammtbeschluß, die am Schlusse des 
Jahres 1895 bestandenen, von der k. Staatsregierung zur Einziehung beantragten Kreditreste, 
wie dieselben in der Anlage zum Berichte des Finanzausschusses der Kammer der Abgeord- 
neten aufgeführt sind, und zwar:
	        
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