Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Dieser  Anspruch  findet  jedoch  im  Falle  des  §.  94  nicht  Statt,  wenn  bei  Eintragung
  der  Forderung  in  das  Grund-  und  Hypothekenbuch  zugleich  fesigeset  worden  q
daß  die  Zahlung  nach  und  nach  in  bestimmten  Terminen  erfolgen  und  wegen  des
zahlten  die  Hypothek  gelöscht  werden  soll,  vielmehr  erlischt  solchenfalls  die  aihess  In
Ansehung  jeder  geleisteten  Zahlung,  bei  welcher  ein  Theil  der  Forderung  noch  ungetilgt
ũbrig  geblieben  ist.

8.  98.
uf  gleiche  Weise  erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  welcher,  ohne  daß  er  zugleich
Besitzer  des  verhafteten  Grundstücks  ist,  in  Folge  der  von  dem  hypothekarischen  Gläubiger
  wider  ihn  auf  Bezahlung  der  Schuld  erhobenen  Klage  demselben  vollständige  Zahlung
geleistet  hat,  ohne  Weiteres  dessen  Stelle  und  Recht  mit  dem  Anspruche  auf  Eintragung
dieser  Erwerbung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.
Erlöschung  der  Hvpolhelen.

Die  Hypothek  erlischt
1)  durch  Ablauf  der  Zeit,  welche  sie  bestellt  ist,
2)  durch  Untergang  der  Sach
3)  durch  die  gerichtliche  Zwanheversteigerung,
4)  durch  die  Enteignung  der  Sache  zu  öffentlichen  Zwecken,
von  selbst  mit  Eintritt  der  Ursache  der  beschun  ung.
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Rechtstitel  zur  Erlöschung  sind
1)  der  Eintritt  einer  Resolutivbedingung,
2)  die  Entsagung  des  Glänbigers,
3)  die  Tilgung  der  Schuld,
4)  die  Undungenlliiang  der  Forderung,
5)  die  ichterräftige  Verurtheilung  des  Forderungsinhabers  zur  vöschung.
rlöschen  dari  alölaus  der  Zeit.

8.1
Wurde  eine  Hypothek  nur  auf  eine  Giiume  Zeit  bestellt  und  solchergestalt  die
Forderung  in  das  Grund=  und  Hypethekenbuch  eingekragen,  so  erlischt  die  Hypothek  mit
Ablauf  dieser  Zeit.
2.  Erlöschen  durch  untergans  der  Sache.

Durch  völligen  Untergang  der  i  rn  die  daran  erlangte  Hypothek,  sie
lebt  aber  mit  Wiederherstellung  der  Sache  in  der  vorigen  oder  einer  andern  Gestalt  von
selbst  wieder  auf,  namentlich  tritt  nach  dem  Wiederaufbau  abgebrannter  Gebäude,  auf
welche  Forderungen  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragen  sind,  das  neue  Gebäude
an  die  Stelle  des  frühern  mit  der  Hupothek  behaftet  gewesenen  Gebäudes.

Im  halten  der  Berstsrung  oder  Beschädigung  des  verpfändeten  Gebäudes  durch
Brand  oder  bei  Gelegenheit  eines  Vrandes  erstreckt  sich  das  Hypothekenrecht  auch  auf  die
aus  der  Vrandversicherungskasse  dafür  zu  zahlende  Entschädigung,  insoweit  solche  nicht