Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Karl Friebrich Fürst und Herr zu Dettingen-Oettingen und Oettingen— 
Wallerstein, Graf zu Oettingen-Baldern, Herr von Soetern 
und Herr des Primogeniturfideicommisses Oettingen-Wallerstein, 
Moritz Fürst zu Oettingen-Oettiugen und Oettingen-Wallerstein, 
Graf zu Oettingen-Baldern und Herr von Socetern, Herr des 
Sekundogeniturfideicommisses Seyfriedeberg, k. b. Generalmasor 
à la suite der Armce, 
Karl Fürst zu Oettingen-Oettingen und Oettingen-Wallerstein, 
Graf zu Oettingen-Baldern und Herr von Soetern, 
Eugen Fürst zu Oettingen-Oettingen und Oettingen-Wallerstein, 
Graf zu Oettingen -Baldern und Herr von Soetern, vertreten 
durch den gerichtlich aufgestellten Curator Wilhelm Fürsten von Wald- 
burg zu Zeil-Trauchburg, 
uns über folgende Bestimmungen geeinigt: 
Artikel I. 
Wenn Seine Durchlaucht Fürst Moritz zu Oettingen-Wallerstein ohne männliche 
Nachkommenschaft versterben sollte, tritt der Vertrag vom 23. Juni 1836 außer Kraft. Nur 
die in Ergänzung dieses Vertrages erlassenen hausgesetzlichen Bestimmungen vom 1. November 1884 
(Ges.- u. V.-O.-Bl. 1885 S. 3 ff.) bleiben noch für die Wittwe und für die weibliche 
Descendenz Seiner Durchlaucht des Fürsten Moritz bestehen, sollen aber im Uebrigen ebenfalls 
wirkungslos und durch gegenwärtigen Vertrag ersetzt werden. 
Artikel lII. 
Beim successionslosen Ableben Seiner Duchlaucht des Fürsten Moritz zu Oettingen 
Wallerstein soll das Sekundogeniturfideicommiß Seyfriedsberg, so wie es Seine Durch- 
laucht der Fürst Moritz zu Oettingen-Wallerstein besessen hat und wie es im Fidei- 
commißkataster beschrieben ist, mit allen Liegenschaften und Kapitalien, Mobilien, Rechten und 
Gerechtigkeiten auf den derzeitigen Inhaber des Primogeniturfideicommisses, Seine Durchlaucht 
den Fürsten Karl Friedrich zu Oettingen-Wallerstein mit der Maßgabe übergehen, 
daß nach dessen Tode die genannte Herrschaft Seyfriedsberg, wie sie im Fideicommißkataster 
beschrieben ist, mit Ansnahme des Wallersteiner Schlößchens und Gartens, welche der Primo- 
genitur verbleiben, auf dessen zweiten Sohn den Fürsten Eugen zu Oettingen-Waller- 
stein als Sekundogeniturfideicommiß vererbt wird. 
Für den Fall, daß beim Tode Seiner Durchlaucht des Fürsten Moritz zu Oettingen- 
Wallerstein Seine Durchlaucht Fürst Karl Friedrich zu Oettingen-Wallerstein
	        
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