Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 30. 361 
Fideicommiß, nach seinem Tode aber erhalten sie, wenn sic aus einer statuten- 
gemäß anerkannten Ehe entsprossen sind, alle zusammen die Apanage, welche ihrem Vater 
zur Zeit seines Todes gebührte und unter ihnen besteht dann das jus accrescendi. 
4. Weitere Nachkommen, d. i. Enkel, Urenkel der Nachgebornen haben keine An- 
sprüche mehr. 
5. Die Töchter der Erstgebornen erhalten mit dem Eintritt der Vollzährigkeit nach- 
stehende Jahresbezüge: 
a) wenn nur eine Tochter vorhanden ist 600 4 
b) wenn deren zwei vorhanden sind, jede 500 „ 
c) wenn deren drei vorhanden sind, jdie 400 „ 
Sind mehr als drei Töchter vorhanden, so theilen sich diese nach Köpfen 
in die Summe von 1200 M. 
Das Heirathsgut einer jeden sich den Statuten gemäß verehelichenden Tochter 
eines Erstgebornen wird auf 3000 X festgesetzt. Das Heirathsgut wird ummittelbar 
nach der priesterlichen Einsegnung bezahlt. 
7. Eines Erstgebornen Tochter, welche lebenslänglich bindende Gelübde ablegt und 
sich somit in den geistlichen Stand begibt, erhält zu ihrer gänzlichen Abfertigung 
2000 JX an Geld. Mit dem Eintritt in den geistlichen Stand fallen die 
jährlichen Bezüge hinweg. 
8. Für die Apanagen der Nachgebornen und für die Bezüge ihrer Nachkommen, 
sowie für die Bezüge der Töchter haften die paratesten Renten. 
9. Die Toöchter der Nachgebornen haben keinen Anspruch auf irgend welche Bezüge 
aus dem Fideicommiß. 
* 
Artikel VIII. 
Nachdem das auf Grund des Sekundogeniturvertrages vom 23. Juni 1636 zum 
Sekundogeniturfideicommiß gehörige Besitzthum in Wallerstein (Schlößchen und Garten) 
an das Primogeniturfideicommiß zurückfällt, wird die Bestimmung des obigen Vertrages 
(Art. XI lit. d) wiederholt, wonach der Inhaber des Primogeniturfideicommisses an die 
Allodialerben Seiner Durchlaucht des Fürsten Moritz zu Oettingen-Wallerstein 
die Summe von 20 000 fl. = 34 285 —X 71 J als Entschädigung für die Impensen 
auszuzahlen hat und zwar aus dem Grundstocke. 
Artikel IK. 
Für den Fall, daß zur Zeit des Erbanfalls Seine Durchlaucht Fürst Eugen zu 
Oettingen-Wallerstein bereits verstorben sein sollte, aber successionsfähige Söhne 
hinterließe, soll der Erstgeborne als substituirt gelten.
	        
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