Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 11. 
Bei der Zwischenprüfung wird ein Kandidat vierzig Minuten lang mündlich aus den 
im 8 3 bezeichneten Gegenständen geprüft. 
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig mehrere Kandidaten 
prüft. In diesem Falle ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern. 
§ 12. 
Unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung hat die Kommission über das Ergebniß 
zu berathen und zu beschließen. 
Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende hat an 
der Abstimmung theilzunehmen. 
§ 13. 
Das Ergebniß der Prüfung wird ausgedrückt in der Erklärung der Kommission, daß 
der Kandidat die Zwischenprüfung 
bestanden, 
nicht bestanden 
hat, und, falls er hervorragende Kenntnisse bewiesen hat, in der Erklärung, daß er die 
Prüfung „mit Auszeichnung“ bestanden hat. 
8 14. 
Ein Kandidat, der die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung 
der Prüfung nur dann zugelassen werden, wenn er mindestens noch ein weiteres Semester 
dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat. 
15. 
Ein Kandidat, der ohne genügende Entschuldigung oder ohne das Gesuch um Zulassung 
zur Prüfung rechtzeitig zurückgenommen zu haben, der Einberufung zur Prüfung nicht Folge 
leistet oder nach dem Beginne der Prüfung ohne genügenden Grund den Rücktritt von der 
Prüfung erklärt, ist einem Kandidaten gleichzuachten, der die Prüfung nicht bestanden hat. 
8 16. 
Zeigt bei der Prüfung ein Kandidat in einem oder in mehreren der Prüfungsgegen— 
stände einen solchen Mangel an Kenntnissen, daß er nach dem einstimmigen Urtheile der 
Kommissionsmitglieder die Prüfung unter keinen Umständen bestehen wird, so kann, nachdem 
er hierauf aufmerksam gemacht wurde, mit seiner Zustimmung die Prüfung schon vor dem 
Ablaufe der vorgeschriebenen Dauer geschlossen werden.
	        
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