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8 11.
Bei der Zwischenprüfung wird ein Kandidat vierzig Minuten lang mündlich aus den
im 8 3 bezeichneten Gegenständen geprüft.
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig mehrere Kandidaten
prüft. In diesem Falle ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
§ 12.
Unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung hat die Kommission über das Ergebniß
zu berathen und zu beschließen.
Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende hat an
der Abstimmung theilzunehmen.
§ 13.
Das Ergebniß der Prüfung wird ausgedrückt in der Erklärung der Kommission, daß
der Kandidat die Zwischenprüfung
bestanden,
nicht bestanden
hat, und, falls er hervorragende Kenntnisse bewiesen hat, in der Erklärung, daß er die
Prüfung „mit Auszeichnung“ bestanden hat.
8 14.
Ein Kandidat, der die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung
der Prüfung nur dann zugelassen werden, wenn er mindestens noch ein weiteres Semester
dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat.
15.
Ein Kandidat, der ohne genügende Entschuldigung oder ohne das Gesuch um Zulassung
zur Prüfung rechtzeitig zurückgenommen zu haben, der Einberufung zur Prüfung nicht Folge
leistet oder nach dem Beginne der Prüfung ohne genügenden Grund den Rücktritt von der
Prüfung erklärt, ist einem Kandidaten gleichzuachten, der die Prüfung nicht bestanden hat.
8 16.
Zeigt bei der Prüfung ein Kandidat in einem oder in mehreren der Prüfungsgegen—
stände einen solchen Mangel an Kenntnissen, daß er nach dem einstimmigen Urtheile der
Kommissionsmitglieder die Prüfung unter keinen Umständen bestehen wird, so kann, nachdem
er hierauf aufmerksam gemacht wurde, mit seiner Zustimmung die Prüfung schon vor dem
Ablaufe der vorgeschriebenen Dauer geschlossen werden.