Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 3l. 377 
8 46. 
Die Zensur der Bearbeitungen wird besonderen Kommissionen übertragen. Diese 
werden für die Zensur der Bearbeitungen der ersten Abtheilung bei den Oberlandesgerichten, 
für die Zensur der Bearbeitungen der zweiten Abtheilung bei den Kreisregierungen gebildet. 
Für die Zensur der Bearbeitungen einzelner Aufgaben, insbesondere der praktischen 
Fälle, können auch Kommissionen aus Mitgliedern des Obersten Landesgerichts für die erste 
Abtheilung, aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs für die zweite Abtheilung 
gebildet werden. 
Die Zahl der Zensurkommissionen und ihre Mitglieder werden jährlich durch Ministerial- 
entschließung bestimmt 
§ 47. 
Bei der Zensfur haben die Noten 
1 — sehr gut, 
II — gut, 
III. — genügend, 
IV x ungenügend 
sowie die Zwischennoten l ½, II ½ und III ½ zur Anwendung zu kommen. 
Für die Bearbeitung jeder einzelnen Aufgabe ist eine besondere Note (ganze Note oder 
Zwischennote) zu geben. 
§ 48. 
Stil und Darstellungsgabe der Kandidaten sind durch die Noten 
1 — sehr gut, 
2 — gut, 
3 — genügend, 
4 — ungenügend 
(Nebennoten) zu würdigen. 
8 49. 
Hat ein Kandidat bei der Bearbeitung einer Aufgabe den Vorschriften im 8 44 oder 
im § 45 zuwidergehandelt, oder hat ein Kandidat seine Bearbeitung ganz oder theilweise 
einem anderen Kandidaten zur Benützung überlassen, so sind die von diesen Kandidaten 
gelieferten Bearbeitungen der Aufgabe mit der Note IV zu würdigen. Auch können 
diese Kandidaten durch Ministerialentschließung zur Wiederholung der Prüfung ver 
wiesen werden.
	        
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