Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

höheren Lehramtes für Mathematik und Physik, für Chemie und Mineralogie, für beschreibende 
Naturwissenschaften, für deutsche Sprache, Geschichte und Geographie, für neuere Sprachen, 
für Zeichnen und Modelliren, endlich für die Ausbildung der Adspiranten des Zoll= und 
Aufschlagsdienstes erforderlich sind; 
2. die Bauingenieur-Abtheilung, zugleich für Kultur= und Vermessungsingenieure; 
3. die Architekten-Abtheilung; 
4. die Maschineningenieur-Abtheilung, zugleich für Elektro-Ingenieure; 
5. die chemische Abtheilung für das Fach der technischen Chemiker und für das 
Berg= und Hüttenwesen; 
6. die landwirthschaftliche Abtheilung. 
Kapitel II. 
Dauer und Eintheilung des Studienjahres. 
§ 3. 
Das Studienjahr beginnt am 15. Oktober und schließt am 15. August. Außer den 
hiedurch bedingten Herbstferien bestehen noch Ferien zu Weihnachten und zu Ostern. Die 
Weihnachtsferien dauern vom 23. Dezember bis 2. Jannar einschließlich. Die Osterferien 
dürfen die Dauer von 4 Wochen nicht überschreiten; ihr Anfang und Ende bemißt sich 
nach dem Zeitpunkte des Osterfestes und wird für jedes Jahr im Programm der technischen 
Hochschule, sowie durch Anschlag am schwarzen Brett besonders bekannt gegeben. 
Die Pfingstwoche darf für Studienreisen benützt werden, deren Daner sich aber nicht 
über diese Woche hinaus erstrecken darf. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen 
der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulange- 
legenheiten. 
Kapitel III. 
Umfang des Unterrichts. — Lehrmittel. 
84. 
Der Unterricht an der technischen Hochschule wird in Form von Vorträgen, Repetitorien, 
Arbeiten in Laboratorien und Seminaren, graphischen und konstruktiven Uebungen, sowie 
auf Studienreisen ertheilt. 
§ 5. 
Die Lehrgegenstände sind aus dem Programm der technischen Hochschule ersichtlich. 
Dasselbe wird vor dem Schlusse eines jeden Studienjahres auf Grund der 5achtiffe der
	        
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