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Außerdem können einzelne Vorträge auch Männern von hervorragender wissenschaftlicher
Bedeutung übertragen werden, welche nicht als Professoren oder Lehrer an der Hochschule
angestellt sind; deren Beziehungen zur Hochschule werden jeweilig besonders geregelt.
89.
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist in der Regel auch der Auftrag zur
Ueberwachung der auf dasselbe bezüglichen Sammlungen, sowie zur Leitung des zugehörigen
Institutes verbunden.
§ 10.
Die Professoren sind Staatsdiener und scheiden sich in ordentliche und außer-
ordentliche Professoren, von denen erstere im Rang der Kollegialräthe, letztere im Rang
der Kollegial-Assessoren stehen.
Die allgemeinen staatsdienerlichen Rechte und Pflichten der Professoren bemessen sich
nach den bezüglich der Staatsdiener geltenden Gesetzen und Verordnungen. Der Gehalt
derselben, sowie ihre besonderen Dienstesobliegenheiten werden durch das Anstellungs-
dekret bestimmt.
§ 11.
Ein jeder Professor ist außerdem verpflichtet:
1. in jedem Semester ein Verzeichniß der Vorträge und Uebungen, welche er im
kommenden Semester in den ihm dekretmäßig übertragenen oder anderen seinem
Lehrauftrage naheliegenden Unterrichtsfächern zu halten gedenkt, auf erfolgte Auf-
forderung dem Direktor zu übergeben;
2. in jedem Semester die ihm nach seinem Lehrauftrag zukommenden Vorträge und
Uebungen zu übernehmen, oder, sollten ihm für ein Semester solche nicht zufallen,
mindestens eine Vorlesung über eine der Wissenschaften, für welche er angestellt
ist, zu halten;
3. die im Programme angekündigten Vorlesungen und Uebungen während der ganzen
vorschriftsmäßigen Dauer des Semesters regelmäßig abzuhalten und zwar bei
nicht obligatorischen Fächern, sobald sich mindestens drei Theilnehmer für dieselben
gefunden haben, während obligatorische (§ 40) auch vor einer geringeren Hörer-
zahl gelesen werden müssen;
4. die ihm durch das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten oder die Organe der Hochschule selbst übertragenen Prüfungen, Beurtheilungen