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oder durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen hervorragende Verdienste er-
worben haben.
Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 kommen bei den Honorarprofessoren zur analogen
Anwendung.
Kapitel V.
Organe der technischen Hochschule.
§ 16.
Für die Leitung der technischen Hochschule bestehen folgende Organc:
1. Direktor und Direktorium,
2. Abtheilungsvorstände und Abtheilungskollegien,
3. Gesammtkollegium.
. 17.
Seine Majestät der König ernennt den Direktor der technischen Hochschule und
bestimmt die Zeitperiode, für welche er zu fungiren hat.
Dem Direktor kommt für die Dauer seiner Funktion der Rang eines Kollegialdirektors
und ein entsprechender Funktionsbezug zu.
Für Fälle vorübergehender Verhinderung des Direktors wird bei dessen Ernennung
zugleich ein Stellvertreter desselben bestimmt.
18.
Dem Direktor obliegt die Vertretung der Hochschule der K. Staatsregierung gegenüber,
sowie nach Außen in allen ihren Beziehungen, die Leitung und Verwaltung derselben nach
den hiefür festgesetzten Bestimmungen und die Verantwortlichkeit für den bestmöglichen Stand
derselben in wissenschaftlicher, disziplinärer und ökonomischer Beziehung.
Insbesondere kommt dem Direktor zu:
1. der Vollzug der durch die K. Staatsregierung festgesetzten Etats und die Kontrolle
der bestimmungsgemäßen Verwendung der durch die Etats den Instituts= und
Abtheilungsvorständen zugewiesenen Mittel innerhalb der festgesetzten Etats-Summen;
2. die Verpflichtung des gesammten Lehr-, Verwaltungs= und Dienstpersonales, dann
die Disziplin über das nichtpragmatische Verwaltungspersonal und das Dienst-
personal. Die Professoren, Lehrer, Privatdozenten und Assistenten sind zwar in
Bezug auf ihre Wirksamkeit an der Hochschule dem Direktor untergeordnet,
doch hat derselbe über sie keine Disziplinargewalt, sondern es steht ihm lediglich das
Recht der Erinnerung und der beschwerenden Berichterstattung an das K. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu;