Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Kapitel VI. 
Verwaltungs- und Dienstpersonal. 
8 29. 
Für den formellen Verwaltungsdienst und zur Unterstützung der administrativen Thätigkeit 
der Organe der Hochschule wird derselben nach Maßgabe des Etats das nöthige Personal 
beigegeben, dessen Obliegenheiten und dienstliche Beziehungen zu den Organen der Hochschule 
durch besondere Dienstesinstruktionen geregelt werden. 
8 30. 
Die Aufstellung des Personales erfolgt, soweit es aus pragmatischen Staatsbeamten 
besteht, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Staatsverfassung. 
Die Aufnahme des statutsmäßigen nichtpragmatischen Personales geschieht gemäß 
K. Verordnung vom 26. Juni 1894 durch das K. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten auf Vorschlag des Direktors, welcher sich hiewegen mit 
den Vorständen der betreffenden Institute und Sammlungen oder mit den sonst betheiligten 
Organen und Behörden zu benehmen hat. Das nichtstatusmäßige, im Taglohn stehende 
Hilfspersonal wird von dem Direktor je nach Bedürfuiß und nach den vorhandenen Mitteln 
aufgenommen. 
Kapitel VII. 
Aufnahme, Rechte und Pflichten der Studirenden, Zuhörer und Holpitanten. 
§ 31. 
Wer an der technischen Hochschule als Studirender immatrikulirt werden will, hat 
den Besitz der nöthigen Vorkenntnisse und ein gutes sittliches Verhalten nachzuweisen. Für 
Minderjährige ist überdies der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Erlanbnif 
zum Eintritt in die Hochschule erforderlich. 
8 32. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird geliefert: 
1. von denjenigen, welche von einer bayerischen Mittelschule kommen, durch das 
Absolutorialzeugniß eines humanistischen oder Realgymnasiums oder des K. bayerischen 
Kadettenkorps oder einer bayerischen Industrieschule;
	        
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