Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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rseh= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 38. 
München, den 4. August 1899. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 1. August 1899, Verwendung des Centrifugenschlammes betreffend. — Hofdienst-Nachricht. 
— Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
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Nr. 16054. 
Bekanntmachung, Verwendung des Centrifugenschlammes betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 20 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen vom # 1 (R.-Ges-Bl. 1894 S. 410) wird hiemit zur Verhütung 
der Verbreitung von Tuberkulose Nachfolgendes angeordnet: 
§ 1. 
Centrifugenschlamm aus Milchschleudern aller Art Centrifugen, Separatoren) darf nicht 
an Vieh verfüttert werden, sondern ist nach dem Herausnehmen durch Verbrennen zu vernichten. 
8 2. 
Das Spülwasser, mit welchem die Milchschleudern nach Herausnehmen des Centrifugen- 
schlammes gereinigt werden, ist durch Vergraben unschädlich zu machen oder in einer Weise 
abzuleiten, daß es nicht in Brunnen fließen oder sonstwie das Trink= und Tränkwasser von 
Menschen und Hausthieren verunreinigen kann. 
München, den 1. August 1899. 
In Vertretung: 
Staatsrath von Ueumayr. 
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