Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  31

zollgesetz  vom  Jahre  1869  §§.  2,  134,  155;  Gesetz
  vom  21.  Mai  1878,  betr.  Zuwiderhandlungen
gegen  die  zur  Abwehr  der  Ninderpest  erlassenen  Vieheinfuhrverbote,
  S§.  1,  2.)

Wer  Viehstücke,  deren  Einfuhr  zur  Abwehr  der
Rinderpest  verboten  ist,  gleichwohl,  unter  Umgehung
der  Zollstätte,  einführt,  macht  sich  der  Zuwiderhandlung
  gegen  das  Rinderpestgesetz  durch  Kontrebande,
nicht  aber  zugleich  —  da  Zoll  nur  von  Gegenständen,
deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  erhoben  wird,  und  deßhalb
  Kontrebande  und  Defraudation  begrifflich  sich
gegenseitig  ausschließen  —  einer  damit  zusammentreffenden
  Defraudation  hinsichtlich  der  sonst  tarifmäßigen
  Zollabgaben  schuldig  *).  S.  1  2652/80.
Urth.  vom  21.  Oktober  1880.  (Rinderpestgesetz
v.  21.  Mai  1878  §S§.  1,  2;  Vereinszollgesetz  vom
Jahre  1869  g8.  134,  135.)

b)

Rechtsirrthümlich  ist  die  geschehene  Anwendung
der  gewöhnlichen  Verjährungsfrist  auf  Uebertretungen
der  Defraudation,  welche  nicht  drei  Monate,  sondern
drei  Jahre  beträgt.  S.  1  2638/80.  Urth.  vom
21.  Oktober  1880.  (St  GB.  g.  67  Abs.  3;  Vereinszollgesetz
  vom  Jahre  1869  8.  164.)

c)

Im  Falle  der  unbefugten  Aufführung  eines
dramatischen,  musikalischen  oder  dramatisch-musikalischen
  Werkes  ist  die  Zuerkennung  einer  Entschädig-*)

  Vgl.  Oppenhoff:  „die  Rechtsprechung  des  k.  Oberkibunals
  in  Strafsachen“  Bd.  IV  S.  358,  Bd.  V
S.  135.  «