Reichsgerichtliche Entscheidungen. 31
zollgesetz vom Jahre 1869 §§. 2, 134, 155; Gesetz
vom 21. Mai 1878, betr. Zuwiderhandlungen
gegen die zur Abwehr der Ninderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote,
S§. 1, 2.)
Wer Viehstücke, deren Einfuhr zur Abwehr der
Rinderpest verboten ist, gleichwohl, unter Umgehung
der Zollstätte, einführt, macht sich der Zuwiderhandlung
gegen das Rinderpestgesetz durch Kontrebande,
nicht aber zugleich — da Zoll nur von Gegenständen,
deren Einfuhr erlaubt ist, erhoben wird, und deßhalb
Kontrebande und Defraudation begrifflich sich
gegenseitig ausschließen — einer damit zusammentreffenden
Defraudation hinsichtlich der sonst tarifmäßigen
Zollabgaben schuldig *). S. 1 2652/80.
Urth. vom 21. Oktober 1880. (Rinderpestgesetz
v. 21. Mai 1878 §S§. 1, 2; Vereinszollgesetz vom
Jahre 1869 g8. 134, 135.)
b)
Rechtsirrthümlich ist die geschehene Anwendung
der gewöhnlichen Verjährungsfrist auf Uebertretungen
der Defraudation, welche nicht drei Monate, sondern
drei Jahre beträgt. S. 1 2638/80. Urth. vom
21. Oktober 1880. (St GB. g. 67 Abs. 3; Vereinszollgesetz
vom Jahre 1869 8. 164.)
c)
Im Falle der unbefugten Aufführung eines
dramatischen, musikalischen oder dramatisch-musikalischen
Werkes ist die Zuerkennung einer Entschädig-*)
Vgl. Oppenhoff: „die Rechtsprechung des k. Oberkibunals
in Strafsachen“ Bd. IV S. 358, Bd. V
S. 135. «