Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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sonderer Anstalten betrauten Mitgliedern kann jedoch auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes 
durch die Gemeindeverwaltung, in Gemeinden mit städtischer Verfassung unter Zustimmung 
der Gemeindebevollmächtigten, ein entsprechendes Honorar aus der Armenkasse bewilligt werden. 
Den in Folge ihres Amtes in den Armenpflegschaftsrath berufenen Mitgliedern steht 
ein Recht der Ablehnung nicht zu. 
Die gewählten Armenpflegschaftsräthe, sowie die Bezirkspfleger, können die Wahl nur 
aus den Gründen ablehnen, aus welchen die Wahl zu Gemeindestellen nach Maßgabe der 
Gemeindeordnung abgelehnt werden kann. Bezüglich der Uebernahme und Fortführung dieser 
Funktionen, sowie bezüglich der Disziplin über die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes, 
finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung analoge Anwendung. 
Artikel 26. (26). 
Die Aufnahme der für die Armenpflege und deren Anstalten erforderlichen Bediensteten 
erfolgt durch die Gemeindeverwaltung auf Antrag des Armenpflegschaftsrathes und unter 
Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung. Diese Bediensteten sind aus der Armen— 
kasse zu bezahlen. 
B. Wirkungskreis des Armenpflegschaftsrathes. 
Artikel 27. (27). 
Der Armenpflegschaftsrath vertritt die Gemeinde in allen Angelegenheiten der öffeut- 
lichen Armenpflege. · 
Die Mitglieder des Armenpflegschaftsrathes sind für den durch schuldhafte Nichterfüllung 
ihrer gesetzlichen Obliegenheiten oder durch schuldhafte Ueberschreitung ihrer gesetzlichen Befug— 
nisse verursachten Schaden haftbar. 
Artikel 28. (28). 
Der Armenpflegschaftsrath ist insbesondere verpflichtet: 
a) über den Stand und die Ursachen der Armuth in der Gemeinde sich Kenntniß 
zu verschaffen; · 
b) in den sich ergebenden Einzelfällen die Zulässigkeit einer Unterstützung zu ermitteln. 
Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsverwaltungen, Religionsdiener, Aerzte und Privat— 
wohlthätigkeitsvereine sind verpflichtet, dem Armenpflegschaftsrathe auf Verlangen die ihnen 
zu Gebote stehenden und zur Lösung der oben vorgezeichneten Aufgabe erforderlichen Auf— 
schlüsse zu ertheilen. 
Artikel 29. (29). 
Der Armenpflegschaftsrath beschließt über Versagung oder Gewährung, über Umfang, 
Dauer und Art der Unterstützungen und regelt deren Verabreichung.
	        
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