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thümer beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu
einer Tagsfahrt mit der Eröffnung zu laden, daß
1. Einwendungen bezüglich der Voraussetzungen der Flurbereinigung (Art. 1 bis 5)
bei Vermeidung des Ausschlusses entweder in der Tagsfahrt oder binnen vierzehn
Tagen nach derselben bei der Distriktsverwaltungsbehörde vorgebracht werden müssen,
2. diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, welche weder in Person erscheinen noch
durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, unbeschadet der nach Ziff. 1 zu er-
hebenden Einwendungen, als der Inangriffnahme der Flurbereinigung zustimmend
erachtet werden und auch aller Einwendungen gegen die sonstigen Beschlüsse der
Tagsfahrt verlustig gehen,
3. zur Stellvertretung eine von der Gemeindebehörde des Wohnorts beglaubigte
Vollmacht genügt.
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distriktsver-
waltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen
Anschlag in der betreffenden Gemeinde.
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern die
Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen.
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung
durch das in Abs. 2 bezeichnete Blatt abgehalten werden.
Zu der Tagsfahrt hat die Flurbereinigungs-Kommission einen Kommissär abzuordnen.
Art. 22. (21).
Bei der von der Distriktsverwaltungsbehörde abzuhaltenden Tagsfahrt ist zunächst die
beabsichtigte Unternehmung unter Bekanntgabe des zu erwartenten Betrags der Kosten dar-
zulegen sowie auf den im Art. 21 Abs. 1 Ziff. 1 erwähnten Rechtsnachtheil hinzuweisen
und sodann Beschluß zu fassen:
a) über die Inangriffnahme der Flurbereinigung und die wesentlicheren Grundzüge
der Unternehmung, insbesondere auch über die Unterhaltung der Wege, Brücken,
Wasserläufe und gemeinsamen Anlagen (Art. 7 Abs. 3);
b) über die Ausarbeitung des Projektes durch einen geprüften Geometer oder den
Flurbereinigungs-Ausschuß sowie über die Wahl des letzteren;
c) über die Bestellung des Schiedsgerichtes.
Weiters können in Ansehung des Kostenpunktes Anträge gestellt und Beschlüsse gefaßt
werden.
Die Inangriffnahme der Unternehmung gilt als beschlossen, wenn die Mehrzahl der
betheiligten Grundeigenthümer und zwar bei Anwendung des Art. 3 nach der aus Nummer 1