Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 36. 
Die superrevidirte Rechnung wird nebst Vermögensausweis und Belegen von der 
Rechnungs-Revisionsstelle im Kriegsministerium dem letzteren vorgelegt und von diesem sodann 
dem Verwaltungsrathe unter etwaigen Bemerkungen gegen seinerzeitige Rückgabe hinausgegeben. 
Mit der Rechnung ist dem Kriegsministerium auch ein Verzeichniß der Mitglieder und 
der von denselben entrichteten Beiträge, sowie ein Verzeichniß der Wittwen und Waeisen 
und der denselben gewährten Unterstützungsbeträge in Vorlage zu bringen. 
§ 37. 
Das gesammte Vereinsvermögen an Baargeld und Werthpapieren wird bei der General- 
militärkasse (Militärfondskasse) deponirt. 
8 38. 
Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern oder deren Hinterbliebenen einerseits und 
dem Vereine anderseits über Ansprüche aus Vereinsverhältnissen sind durch ein Schiedsgericht 
nach Maßgabe des 10. Buches der Reichscivilprozeßordnung zu entscheiden. 
Dieses hat zu bestehen aus: 
2 von dem Verwaltungsrathe und 
2 von dem betheiligten Vereinsmitgliede oder dessen Hinterbliebenen zu bestimmenden 
Vertrauensmännern und 
1 von den vier letzteren zu wählenden Obmanne. 
Im Falle sich die vier Vertrauensmänner über die Wahl des Obmanns innerhalb 
eines von dem Verwaltungsrathe zu setzenden peremtorischen Termins nicht zu einigen ver- 
mögen, ist der I. Vorstand des Verwaltungsraths zugleich Obmann des Schiedsgerichts. 
Für Klagen im Sinne des § 871 der Reichscivilprozeßordnung (§ 1045 und 1046 
in deren Fassung vom 20. Mai 1898) ist das Kgl. Landgericht München 1 oder das 
Kgl. Amtsgericht München I zuständig. 
III. Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
· §39. 
Die erste Generalversammlung findet erst statt, wenn der Unterstützungsverein außer 
dem Jahre, in dem er seine Wirksamkeit begonnen, ein volles Rechnungsjahr bestanden hat. 
Für denselben Zeitraum wird auch die erste Rechnung gelegt und der erste Vermögens— 
ausweis aufgestellt. 
8 40. 
Bis zu der von der ersten Generalversammlung zu treffenden Wahl ernennt das Kriegs- 
ministerium die Mitglieder des Verwaltungsraths. Diese brauchen bei dem Unterstützungs- 
verein nicht betheiligt zu sein.
	        
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