Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

  
eseh und Verudunngsglat 
für das 
Königreich BVayern. 
41. 
Mänchen, den 18. Auguft 1899. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. August 1899, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die 
Einkommensteuer. 
  
  
  
Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 9. Juni 1899 über die Einkommensteuer. 
fl. Staatsministerium des Innern und fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Einkommenstener betreffend, werden 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
§8 1. 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
Die nach den früheren Gesetzen vom 31. Mai 1856 und vom 19. Mai 1881 der 
Einkommensteuer beigelegte Eigenschaft einer Personalabgabe, welche die Gesammtheit der 
direkten Steuern dadurch ergänzt, daß von ihr jenes Einkommen betroffen wird, für welches 
der Empfänger nicht eine andere direkte Steuer zu entrichten gesetzlich verpflichtet ist, hat 
durch das vorliegende Gesetz eine Aenderung nicht erfahren. 51
	        
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