Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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III. 
Orte, an welchem er seinen Beruf ausübt, keine derartige Wohnung inne hat, 
so kommt dieser Ort weder in Bezug auf die Einsteuerung noch auf die Um— 
lagenpflicht in Betracht. 
Die Worte „Berufs= oder Erwerbsthätigkeit ausüben“ in Abs. 2 lit. b des 
Art. 17 sind im weitesten Sinne zu verstehen. Ein Gutsbesitzer beispielsweise 
übt seine Erwerbsthätigkeit an dem Orte aus, an welchem sein Gut entweder 
durch ihn selbst oder durch eine hiefür niedergesetzte Verwaltung bewirthschaftet 
wird, auch wenn dasselbe zufällig keinen Ertrag abwirft. 
Die Entscheidung der Frage, welcher der mehreren Orte in Ermanglung 
einer Berufs= oder Erwerbsgemeinde für den Pflichtigen von vorwiegender wirth- 
schaftlicher oder sozialer Bedeutung, d. i. welcher Ort für ihn Haupt= und welcher 
Neben-Wohnsitz ist, wird sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles in der 
Regel unschwer beurtheilen lassen und wird hiefür insbesondere auch Dauer und 
Zweck des Aufenthaltes in den einzelnen Gemeinden in entsprechende Berück- 
sichtigung zu ziehen sein. 
Der Absatz 4 des Art. 17 stellt die bezüglich des Ortes der Umlagenpflicht 
geltenden Grundsätze auf, indem er vor Allem bestimmt, daß bei dem in einem 
aktiven Dienstverhältnisse stehenden Pflichtigen die auf das Diensteinkommen 
treffende Stener immer zu den Umlagen in derjenigen Gemeinde, in welcher er 
seinen Beruf ausübt, heranzuziehen sei, soferne dieselbe gemäß Art. 17 Abs. 1 
und 2 überhaupt als Ort der Steuerpflicht zu gelten hat. Im Uebrigen hat 
in allen Fällen, in welchen mehrere Orte in Frage kommen, jeder Pflichtige das 
Recht, von seiner nach Art. 17 Abs. 2 und 3 zu veranlagenden Steuer bestimmte, 
d. i. von ihm zu bestimmende Onoten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden 
auszuscheiden, — jedoch mit der Einschränkung, daß auf Gemeinden, 
welche in Abs. 2 lit. a und b des Art. 17 nicht bezeichnet sind, also auf so- 
genannte Nebenwohnsitzgemeinden im Ganzen niemals mehr als die Hälfte der 
Steuer zum Zwecke der Umlagenerhebung ausgeschieden werden darf. 
Es hat hienach z. B. der Steuerpflichtige, der eine Fabrik in einer Stadt. 
gemeinde und ein Gut in einer Landgemeinde besitzt und für welchen an beiden 
Orten ein Wohnsitz begründet ist, die freie Wahl, ob er in der Stadtgemeinde 
oder in der Landgemeinde seine ganze Steuer der Umlagenerhebung zu Grunde 
gelegt wissen oder ob er sie nach Quoten ausscheiden will. Der Gutsbesitzer, 
welcher mehrere Güter mit Wohnsitzen, ferner in einer Stadt einen Wohnsitz zum 
Zwecke des Aufenthaltes während der Wintermonate hat, kann nach freier Wahl 
jeder Gemeinde, in welcher sich eines der Güter befindet, die Steuer ganz oder
	        
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