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IV.
VI.
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in beliebigen Quoten, der Stadt aber, da sie für ihn nicht Berufs= oder Erwerbs-
gemeinde ist, nur eine die Hälfte nicht übersteigende Quote zuwenden. Hat der
betreffende Gutsbesitzer in einer Stadt eine Centralverwaltung und gleichzeitig
daselbst einen Wohnsitz, so steht es ihm frei, ob er für diese Stadt oder für eine
Gutsgemeinde seine ganze Steuer zum Zwecke der Umlagenerhebung bestimmen
oder ob er entsprechend quotisiren will. Der in einem aktiven Dienstverhältnisse
stehende Pflichtige, welcher gleichzeitig ein Gut hat und dort eine Erwerbsthätigkeit
ausübt, wird hinsichtlich seines Diensteinkommens in der Wohnsitzgemeinde, in
welcher er seinen Beruf ausübt, zu den Umlagen herangezogen. Bezüglich der
auf sein übriges Einkommen treffenden Steuer hat er die Wahl, ob er dieselbe
ganz oder theilweise für die erstere oder letztere Gemeinde zum Zwecke der Umlagen-
erhebung bestimmen will. Hat der betreffende Pflichtige außerdem z. B. zum
Zwecke des Sommeraufenthalts in einer Gemeinde einen sogenannten Neben-
wohnsitz, so kann er für diese nicht mehr als die Hälfte derjenigen Steuer, welche
nicht auf seinem Diensteinkommen ruht, für die Umlagenerhebung ausscheiden.
In Absatz 5 des Art. 17 ist der Zeitpunkt fixirt, bis zu welchem die in Art. 17
Abs. 3 und 4 vorgesehenen Rechte geltend gemacht werden müssen. Zu vergl.
hiezu auch Art. 24 lit. b des Gesetzes. Die einem Pflichtigen zustehende Wahl
des Ortes für die Erfüllung der Steuerpflicht hat, wenn nicht besondere Umstände
einer solchen Annahme entgegenstehen, durch Uebergabe der Steuererklärung bei
einer der betheiligten Gemeindebehörden als vollzogen zu gelten.
Der Absatz 6 des Art. 17 weist in Fällen, in welchen über die Zuständigkeit
für die Steuerveranlagung Zweifel bestehen, wenn z. B. zwei Rentämter die
Einsteuerung für sich in Auspruch nehmen, die Entscheidung den Regierungs-
finanzkammern und eventuell dem Staatsministerium der Finanzen zu — unbe-
schadet jedoch der Austragung der über den Ort der Umlagenpflicht sich ergebenden
Streitigkeiten im regelmäßigen Instanzenzuge vor dem Steuerausschusse, der
Berufungskommission und der Oberberufungskommission.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, wie andererseits auch eines etwaigen
Steuerentganges haben sich in Fällen, in welchen für einen Pflichtigen mehrere
Wohnsitz-, Aufenthalts= oder Verdienst-Gemeinden in Frage sind, die betheiligten
Rentämter alsbald miteinander in's Benehmen zu setzen.
Zweifelsfragen über die Zuständigkeit zur Steueranlage sind thunlichst
noch in dem der Einberufung der Steuerausschüsse (Art. 37) worungehenden