Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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in Aussicht genommen werden. Hiezu ist jedoch die Genehmigung der Staatsregierung 
erforderlich, welche nur dann zu erfolgen hat, wenn angenommen werden kann, daß die 
Gemeindebehörde auch ohne Vorliegen der oben bezeichneten Behelfe im Stande sei, das 
Verzeichniß der Einkommenstenerpflichtigen seinem Zwecke entsprechend herzustellen. 
Seitens der Rentämter sind vor Beginn des jeweiligen Neuanlage-Geschäftes die sämmtlichen 
Gemeindebehörden zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieferne sich dieselben 
in der Lage befinden, das Verzeichniß der im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen 
Personen auch ohne Einholung und Benützung der Hauslisten, sowie der Gehalt- und Lohnlisten, 
bezw. des einen oder anderen dieser Behelfe in verlässiger und vollständiger Weise herzustellen, 
und ob hienach und in welcher Richtung (vergl. oben lit. a—c) die Genehmigung einer 
Vereinfachung des Verfahrens gemäß Art. 22 Abs. 3 beantragt werde. 
Erklärt die Gemeindebehörde, daß ihr zur Herstellung des Verzeichnisses der Einkommen- 
steuerpflichtigen die Benützung der Hauslisten sowie der Gehalt= und Lohnlisten nothwendig 
sei, dann ist eine Umgangnahme von der Einholung derselben in der Regel ausgeschlossen. 
Behufs Bescheidung der gestellten Anträge haben die Rentämter die Erklärungen der 
Gemeindebehörden ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine Zusammenstellung einzutragen und 
in derselben treffenden Orts ihr Gutachten beizusetzen. Bei diesem Gutachten ist, soweit 
dasselbe auf die Hauslisten sich bezieht, auch auf deren Verwendung zu Zwecken der 
Kapitalrentensteuer-Anlage entsprechende Rücksicht zu nehmen. Im Zmweifelsfalle, und 
soferne nicht unmittelbare Stadtmagistrate als Antragsteller in Frage kommen, kann das 
Rentamt sich vor Abgabe seines Gutachtens mit der einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörde 
benehmen. 
Die hienach gefertigte Zusammenstellung ist nebst den gemeindlichen Erklärungen und 
den sonst erlaufenen Aktenstücken der Regierungsfinanzkammer in Vorlage zu bringen. Letztere 
hat auf die gestellten Anträge mit thunlichster Beschleunigung Bescheid zu erlassen, wobei 
es derselben unbenommen bleibt, wenn in einem Falle prinzipielle Bedenken obwalten sollten, 
an das Staatsministerium der Finanzen vorher zu berichten. 
Hinsichtlich jener Gehalt= und Lohnempfänger, für welche — wie dieß seither mehrfach 
üblich war — die Aufnahme und Abgabe der Steuererklärungen durch den betreffenden Gehalt- 
und Lohngeber vermittelt wird, kann seitens des letzteren der Verpflichtung zur Einreichung 
von Gehalt= und Lohnlisten in vereinfachter Form dadurch genügt werden, daß er auf der 
Fassionsliste die Richtigkeit der Angaben über die verabfolgten Geld= und Naturalbezüge 
bestätigt. Den betheiligten Rentämtern bleibt anheimgestellt, in solchen Fällen für entsprechende 
Ergänzung des Fassionslisten-Formulars Sorge zu tragen.
	        
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