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in Aussicht genommen werden. Hiezu ist jedoch die Genehmigung der Staatsregierung
erforderlich, welche nur dann zu erfolgen hat, wenn angenommen werden kann, daß die
Gemeindebehörde auch ohne Vorliegen der oben bezeichneten Behelfe im Stande sei, das
Verzeichniß der Einkommenstenerpflichtigen seinem Zwecke entsprechend herzustellen.
Seitens der Rentämter sind vor Beginn des jeweiligen Neuanlage-Geschäftes die sämmtlichen
Gemeindebehörden zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob und inwieferne sich dieselben
in der Lage befinden, das Verzeichniß der im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen
Personen auch ohne Einholung und Benützung der Hauslisten, sowie der Gehalt- und Lohnlisten,
bezw. des einen oder anderen dieser Behelfe in verlässiger und vollständiger Weise herzustellen,
und ob hienach und in welcher Richtung (vergl. oben lit. a—c) die Genehmigung einer
Vereinfachung des Verfahrens gemäß Art. 22 Abs. 3 beantragt werde.
Erklärt die Gemeindebehörde, daß ihr zur Herstellung des Verzeichnisses der Einkommen-
steuerpflichtigen die Benützung der Hauslisten sowie der Gehalt= und Lohnlisten nothwendig
sei, dann ist eine Umgangnahme von der Einholung derselben in der Regel ausgeschlossen.
Behufs Bescheidung der gestellten Anträge haben die Rentämter die Erklärungen der
Gemeindebehörden ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine Zusammenstellung einzutragen und
in derselben treffenden Orts ihr Gutachten beizusetzen. Bei diesem Gutachten ist, soweit
dasselbe auf die Hauslisten sich bezieht, auch auf deren Verwendung zu Zwecken der
Kapitalrentensteuer-Anlage entsprechende Rücksicht zu nehmen. Im Zmweifelsfalle, und
soferne nicht unmittelbare Stadtmagistrate als Antragsteller in Frage kommen, kann das
Rentamt sich vor Abgabe seines Gutachtens mit der einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörde
benehmen.
Die hienach gefertigte Zusammenstellung ist nebst den gemeindlichen Erklärungen und
den sonst erlaufenen Aktenstücken der Regierungsfinanzkammer in Vorlage zu bringen. Letztere
hat auf die gestellten Anträge mit thunlichster Beschleunigung Bescheid zu erlassen, wobei
es derselben unbenommen bleibt, wenn in einem Falle prinzipielle Bedenken obwalten sollten,
an das Staatsministerium der Finanzen vorher zu berichten.
Hinsichtlich jener Gehalt= und Lohnempfänger, für welche — wie dieß seither mehrfach
üblich war — die Aufnahme und Abgabe der Steuererklärungen durch den betreffenden Gehalt-
und Lohngeber vermittelt wird, kann seitens des letzteren der Verpflichtung zur Einreichung
von Gehalt= und Lohnlisten in vereinfachter Form dadurch genügt werden, daß er auf der
Fassionsliste die Richtigkeit der Angaben über die verabfolgten Geld= und Naturalbezüge
bestätigt. Den betheiligten Rentämtern bleibt anheimgestellt, in solchen Fällen für entsprechende
Ergänzung des Fassionslisten-Formulars Sorge zu tragen.