Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

290  Geistliche

ein  Recht  auf  Eintritt  in  den  Schulvorstand  nicht  (MVWO.  vom  20.  Juli
1875,  Zeitschr.  f.  R.  XLII  363).  Die  Ephoren  können  die  ihnen  zustehende
  Alitgliedschaft  im  Schulausschusse  der  Ephoralstadt  mit  Rücksicht
  auf  ihre  sonstigen  Amtsgeschäfte  ablehnen  (VO.  vom  2.  Febr.  1875,
Kons.  B.  2).  In  der  Regel  soll  in  den  Ephoralstädten  die  Ortsschulaufsicht
  den  Diahonen  überlassen  bleiben  und  in  solchen  Fällen  der  die
Ortsschulausfsicht  führende  G.  in  den  Schulausschuß  eintreten.  Die  Aufsicht
  über  den  Religionsunterricht  soll  von  dem  G.  geführt  werden,  der
die  Ortsschulaufsicht  ausübt,  bei  mehreren  Geistlichen  also  dem  Pfarrer
und  nur  in  den  Ephoralstädten  von  dem  damit  besonders  beauftragten
Geistlichen.  Die  dem  Ephorus  zustehende  Oberaufsicht  über  den  BReligionsunterricht
  darf  durch  die  Teilung  der  Beaufsichtigung  des  Religionsunterrichts
  unter  mehrere  G.  nicht  berührt  werden  (BVO.  vom  4.  Dez.
1874,  Kons.  B.  11,  Zeitschr.  f.  R.  XLIV  84,  VO.  vom  8.  Nlärz  1898,
Fischer  XIX  251).  Die  Superintendenten  sind  angewiesen,  von  jedem
Wechsel  geistlicher  Stellen,  die  mit  Ortsschulinspektion  verbunden  sind,
den  Bezirksschulinspektoren  Mitteilung  zu  machen  und  dafür  zu  sorgen,
daß  die  geistlichen  Ortsschulinspektoren  sich  dem  Bezirksschulinspektor
persönlich  bekannt  machen  (MVO.  vom  15.  Jan.  1878,  Cod.  544).
Andrerseits  haben  die  Bezirksschulinspektionen  von  Disziplinarmaßregeln
  gegen  sie  die  Kircheninspektion  zu  benachrichtigen  (MWVO.  vom
2.  Alärz  1876).  Bei  länger  dauernder  Vikarierung  der  Stelle  ist  für
die  Geschäfte  des  Orteschulinspektors  ein  Vertreter  zu  bestellen  und
deshalb  Bericht  zu  erstatten  (s.  Pfarrvakanz).  Zu  den  Lehrerkonferenzen
(s.  d.)  sind  die  geistlichen  Ortsschulinspektoren  nicht  heranzuziehen.

III.  Vorgesetzte  Behörden,  Disziplinarbestimmungen:  Die
Oberaufsicht  und  Disziplinargewalt  über  die  G.  mit  Einschluß  des
Rechtes  der  Suspension,  der  Entlassung  und  Entsetzung,  sowie  die
Beurlaubung  (s.  d.)  auf  länger  als  4  Wochen  gebührt  dem  Landeskonsistorium
  (Kirchenges.  vom  15.  April  1873  S.  373  8  5  15—#12).  Uber
die  Zuständigkeit  der  Kircheninspektion  s.  d.  Die  Superintendenten
(s.  d.)  sind  die  nächsten  Vorgesetzten  (BO.  vom  30.  Nov.  1901  S.  177
§  9)  und  üben  ihr  Aussichtsrecht  nach  Maßgabe  der  VO.  vom  13.  Juli
1862  S.  298,  insbes.  der  dort  über  Kirchenvisitationen  (s.  d.).
Predigerkonferenzen  (s.  d.)  und  Jahresberichte  (s.  d.)  getroffenen  Bestimmungen
  aus.  Das  Disziplinarverfahren  ist  geordnet  durch  Disziplinarordnung
  vom  30.  Juli  1891  S.  59.  Wegen  seiner  Folgen  für
die  Pensionsfrage  und  der  etwa  zu  gewährenden  Unterstützungen
(Sustentationsquanta)  s.  Ges.  vom  3.  Mai  1892  S.  132,  insbes.  88  10,
13,  14.  Von  Untersuchungseinleitung  gegen  G.,  Verhaftungen,  Haftentlassungen
  usw.  sind  ihre  vorgesetzten  Behörden  zu  benachrichtigen
(VO.  vom  1.  Juni  1839  S.  166,  Gesch.O.  8  680).

IV.  Verhältnis  zum  Kirchenvorstande.  Der  Pfarrer  ist
1.  Mitglied  des  Kirchenvorstandes.  Sind  an  der  Pfarrkirche  mehrere
konfirmierte  Geistliche  angestellt,  so  gehören  sie  sämtlich  dem  Kirchen-