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Der Ausschuß ist befugt, die Prüfung abzulehnen, wenn er die Berufung für formell
unzulässig erachtet. Andererseits steht ihm zu, die frühere Feststellung, gegen welche der
Pflichtige Berufung ergriffen hat, dem Berufungsantrage entsprechend abzuändern oder einer
auf Erhöhung der Steuer gerichteten Berufung des ärarialischen Vertreters stattzugeben, wenn
im ersteren Falle der ärarialische Vertreter, im letzteren der Pflichtige keinen Einspruch erhebt.
Der Stener-Ausschuß kann — unter der vorbezeichneten Voraussetzung — dem Bernufungs
antrage auch theilweise entsprechen, wenn dieser vor Beginn des Verfahrens oder im
Laufe desselben eingeschränkt worden ist.
Ueber das Ergebniß der Ausschußverhandlungen ist ein kurzgefaßtes, von den Ausschuß
mitgliedern, dem ärarialischen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll
aufzunehmen.
Nach Abschluß der Verhandlungen ist das Berufungsverzeichniß nebst dem Ausschuß
protokolle und den Nachweisen über die Eröffnung der Ausschußbeschlüsse (Art. 490 Abs. 7)
sowie den sämmtlichen, — nicht durch das vorbezeichnete Verfahren erledigten — Berufungen
und den hiezu gehörigen Aktenstücken an die k. Regierung, Kammer der Finanzen, einzu-
senden. Den einzelnen Berufungsakten ist ein Auszug aus der Steuerliste, ein solcher aus
dem Ausschußprotokoll, sowie ein Gutachten des Rentamts beizufügen
Hinsichtlich der nach Vorstehendem erledigten Berufungen hat das Rentamt in Spalte 6
des Berufungsverzeichnisses Vormerkung zu pflegen und entsprechende Berichtigung der Steuer
mittelst Ab= und Zuschreibung in der Steuerliste zu bewirken.
§ 38.
Zu Art. 46—59 des Gesetzes.
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommissionen und der Ersatzmänner
derselben (Art. 51 Abs. 2 lit. b, und Abs. 3) ist durch die Regierung, Kammer des
Innern, bei den regelmäßigen Landrathsversammlungen zu veranlassen.
Hiebei ist behufs Vermeidung von Unterbrechungen der Kommissionsverhandlungen darauf
hinzuwirken, daß sich die Wahl der Ersatzmänner wenigstens zum Theile auf Personen
richte, welche an dem Sitzungsorte der Berufungskommission oder in nächster Nähe desselben
wohnen.
Hinsichtlich der Kontinuität der vorhandenen Wahlen für die Berufungskommissionen
wird auf § 28 Ziff. 11 der Instruktion hingewiesen.
Deßgleichen ist von der Regierung, Kammer des Innern, wegen der Wahl der nicht-
ständigen Mitglieder der Oberberufungskommission sowie der Ersatzmänner derselben (Art. 56
des Gesetzes) durch die Landräthe das Erforderliche vorzukehren. Bei der Wahl der Er-
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