Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M a4aI. 551 
Der Ausschuß ist befugt, die Prüfung abzulehnen, wenn er die Berufung für formell 
unzulässig erachtet. Andererseits steht ihm zu, die frühere Feststellung, gegen welche der 
Pflichtige Berufung ergriffen hat, dem Berufungsantrage entsprechend abzuändern oder einer 
auf Erhöhung der Steuer gerichteten Berufung des ärarialischen Vertreters stattzugeben, wenn 
im ersteren Falle der ärarialische Vertreter, im letzteren der Pflichtige keinen Einspruch erhebt. 
Der Stener-Ausschuß kann — unter der vorbezeichneten Voraussetzung — dem Bernufungs 
antrage auch theilweise entsprechen, wenn dieser vor Beginn des Verfahrens oder im 
Laufe desselben eingeschränkt worden ist. 
Ueber das Ergebniß der Ausschußverhandlungen ist ein kurzgefaßtes, von den Ausschuß 
mitgliedern, dem ärarialischen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll 
aufzunehmen. 
Nach Abschluß der Verhandlungen ist das Berufungsverzeichniß nebst dem Ausschuß 
protokolle und den Nachweisen über die Eröffnung der Ausschußbeschlüsse (Art. 490 Abs. 7) 
sowie den sämmtlichen, — nicht durch das vorbezeichnete Verfahren erledigten — Berufungen 
und den hiezu gehörigen Aktenstücken an die k. Regierung, Kammer der Finanzen, einzu- 
senden. Den einzelnen Berufungsakten ist ein Auszug aus der Steuerliste, ein solcher aus 
dem Ausschußprotokoll, sowie ein Gutachten des Rentamts beizufügen 
Hinsichtlich der nach Vorstehendem erledigten Berufungen hat das Rentamt in Spalte 6 
des Berufungsverzeichnisses Vormerkung zu pflegen und entsprechende Berichtigung der Steuer 
mittelst Ab= und Zuschreibung in der Steuerliste zu bewirken. 
§ 38. 
Zu Art. 46—59 des Gesetzes. 
Die Wahl der ständigen Mitglieder der Berufungskommissionen und der Ersatzmänner 
derselben (Art. 51 Abs. 2 lit. b, und Abs. 3) ist durch die Regierung, Kammer des 
Innern, bei den regelmäßigen Landrathsversammlungen zu veranlassen. 
Hiebei ist behufs Vermeidung von Unterbrechungen der Kommissionsverhandlungen darauf 
hinzuwirken, daß sich die Wahl der Ersatzmänner wenigstens zum Theile auf Personen 
richte, welche an dem Sitzungsorte der Berufungskommission oder in nächster Nähe desselben 
wohnen. 
Hinsichtlich der Kontinuität der vorhandenen Wahlen für die Berufungskommissionen 
wird auf § 28 Ziff. 11 der Instruktion hingewiesen. 
Deßgleichen ist von der Regierung, Kammer des Innern, wegen der Wahl der nicht- 
ständigen Mitglieder der Oberberufungskommission sowie der Ersatzmänner derselben (Art. 56 
des Gesetzes) durch die Landräthe das Erforderliche vorzukehren. Bei der Wahl der Er- 
94.
	        
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