Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41. 581 
Beilage IX. 
Gemeide . . ... Kgl. Rentamt. 
Rentamtliche Bekanntmachung. 
Die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 19 betr. 
Nachdem der Steuerausschuß die Prüfung und Festsetzung des Einkommens der Steuer- 
pflichtigen in den gemäß Art. 32 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes seiner Zuständigkeit 
unterworfenen Fällen vorgenommen hat, und von Seite des Rentamts die Berechnung der Steuer- 
schuldigkeiten erfolgt ist, wird nach Vorschrift des Art. 45 die mit dem Eintrage der festgesetzten 
Einkommensbeträge und der Steuerberechnung versehene Steuerliste, in welcher auch die Ergebnisse 
der rentamtlichen Einsteuerung (Art. 31 des Ges.) ausgewiesen sind, während vier Wochen täglich 
— sonach also vo. ten. . . .... [1————-i.——— 19 . — den 
betheiligten Steuerpflichtigen im (folgt Bezeichnung des Auflagelokals) zur Einsicht gestellt. 
Jeder Steuerpflichtige kann die Einsichtnahme der Steuerliste nur bezüglich des ihn selbst 
betreffenden Vortrags, nicht aber bezüglich der Steueranlage der übrigen Steuerpflichtigen verlangen. 
Dem Steuerpflichtigen steht — vorbehaltlich der in Art. 26, 30 Abs. 4 und 43 Abs. 3 des 
Einkommensteuergesetzes über den etwaigen Verlust des Berufungsrechtes enthaltenen besonderen 
Bestimmungen — die Befugniß zu, gegen die rentamtliche Einsteuerung wie gegen die Beschlüsse 
des Steuerausschusses das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. 
Die Berufungen, welche jedoch in Bezug auf die Entrichtung der Steuer keine aufschiebende 
Wirkung haben, sind bei Strafe des Ausschlusses binnen einer unerstrecklichen Frist von fünf 
Wochen, welche mit dien #en ... beginnt und mit den .ien.. . . . .. 
endet, einzulegen und von dem Steuerpftichtigen beim Rentamte schriftlich einzureichen oder zu 
Protokoll zu geben. 
In den Berufungen sind bei Vermeidung des Ausschlusses die Gründe zu bezeichnen, aus 
welchen die rentamtliche Einsteuerung oder der Beschluß des Ausschusses angefochten wird. Ins- 
besondere haben die gegen eine zu hohe Feststellung des steuerbaren Einkommens gerichteten Be- 
rufungen die genaue Angabe der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen, sowie der gesetzlich 
zulässigen Abzüge zu enthalten. Berufungen ohne Bezeichnung von Gründen sind als formell 
unzulässig zu verwerfen. 
Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für nothwendig, 
so hat derselbe die Beweismittel in dem Berufungsvorbringen anzugeben. 
Dem Bernfungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens Schrift- 
stücke beizulegen. 
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