Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 197
Juwieweit kann ein Ehegatte, dem von dem anderen Ehegatten vor
dem Jahre 1900 durch Ehevertrag eine Zuwendung auf den Todesfall gemacht
worden war, im Falle des Todes des letzteren nach dem Inkrafttreten
des BGB. an den Nachlaß des Verstorbenen Ansprüche auf Grund dieses
Gesetzbuchs machen? -
Die Eheleute Michael und Luise Sp. in P. hatten in einem Ehevertrage
von 1891 Errungenschaftsgemeinschaft nach den Vorschriften des code eivil
vereinbart und für den Todesfall lediglich bestimmt, daß im Falle des Vorablebens
der Frau „dem Bräutigam aus ihrem zurückzulassenden Vermögen die
Summe von 2000 Mk. zur lebenslänglichen Nubnießung vermacht“ sein solle.
Im April 1905 starb Luise Sp. kinderlos. Als gesetzliche Erben kommen
zuere Ehemanne Geschwister und Geschwisterkinder der Verstorbenen in
Betracht.
Im Mai 1905 erklärte der Witwer zu Protokoll des Notariats W.,
daß er das ihm im Ehevertrage zugewendete Vermächtnis ausschlage, sein
gesetzliches Erbrecht geltend mache und an das Nachlaßgericht den Antrag
stelle, ihm einen Erbschein auf die Hälfte des Nachlasses zu erteilen.
Das Amtsgericht W. als Nachlaßgericht wies den Antrag zurück.
Das Landgericht K. hat die Beschwerde, die Michael Sp. hiergegen einlegte,
mit Entscheidung vom 13. Juli 1905 zurückgewiesen, indem es ausführte:
Da die Erblasserin nach Art. 1094 Cocde eivil befugt gewesen sei, ihrem
Ehemanne, dem nach dem früheren Rechte ein gesetzliches Erbrecht nicht zustand,
mehr zuzuwenden, als sie ihm in dem Ehevertrage zugewendet hat, so spreche
sich in der Zuwendung der Wille der Erblasserin aus, daß ihr Mann aus
ihrem Nachlaß überhaupt nicht mehr als das Zugewendete erhalten solle. Es
fehle an jedem Anhalte dafür, daß die Erblasserin ihrem Manne später mehr,
etwa das, was ihm vermöge des gesetzlichen Erbrechts nach dem BGB. gebühren
würde, habe gewähren wollen — die Vorgänge bei dem Versuche, sie
zur Errichtung eines letzten Willens zu bestimmen, sprächen dagegen —, unter
diesen Umständen sei in der im Ehevertrag enthaltenen Zuwendung zugleich
der Ausschluß jedes Erbrechts, auch des gesetzlichen, zu erblicken.
Gegen diese Entscheidung hat der Witwer weitere Beschwerde eingelegt.
Diese ist begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanzen daraus, daß die Erblasserin
durch die in dem Ehevertrage getroffene Verfügung von Todeswegen
ihren gesetzlichen Erben, als die sie auf Grund des damaligen Rechtes ihre
Verwandten ansah, nicht mehr entziehen wollte, als was sie ihrem Manne in
dem Vertrage zugewendet hat, mit Recht den Willen entnommen haben, dem
Manne, falls er durch Anderung der Gesetzgebung ein gesetzliches Erbrecht
erlangen sollte, dieses zu entziehen; denn wenn sie dies wirklich gewollt haben
sollte, ist ihr Wille nicht wirksam geworden.
Da eine Erbeinsetzung nicht vorliegt, konnte der Mann des im § 1931
BGB. bestimmten Erbrechts nur entweder durch Erbverzicht oder durch Ausschließung
von der Erbfolge im Sinne des § 1938 B B. verlustig werden.
Ein Erbverzicht kommt aber nicht in Frage, weil das in der Pfalz in Geltung
gewesene französische Recht einen Erbverzicht, abgesehen von den in den Art. 761,
918 Code civil bezeichneten besonderen Vereinbarungen, nicht kannte, ihn insbesondere
auch in einem Ehevertrage nicht zuließ (Art. 791, 1130 Code civil;
Zachariä-Crome, Handb. des franz. Civilrechts, 8. Aufl. Bd. 2 8 325
Note 9—13, Bd. 4 § 654 Note 1a § 695 Note 13).