Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.## 42. 599 
jener der Einkommensteuer zusammenfällt, die Feststellung der Kapitalrenten= und Ein- 
kommensbeträge thunlichst gleichzeitig für die treffende Gemeinde oder, wenn in Städten die 
Einstenerung nach Stadtbezirken erfolgt, für den treffenden Stadtbezirk vorgenommen werden, 
während die Sitzungsprotokolle getrennt zu führen sind. 
Vergl. hiezu §§ 28, 29 und 30 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze. 
Hieran reiht sich die Berechnung der Steuerschuldigkeiten durch das Rentamt in der 
Steuerliste, für welche das Formular auf Beilage V enthalten ist. 
Hinsichtlich der Führung und Auflegung der Kapitalrenten-Stenerliste haben die Be- 
stimmungen in §S 31 und 32 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze siungemäße An- 
wendung zu finden. Ferner wird auf die §§ 33 und 35 der bezeichneten Instruktion 
behufs entsprechender Wahrnehmung für die Kapitalrentensteuer Bezug genommen. 
In Jahren der gleichzeitigen Anlage beider Steuergattungen ist die Frist für Auflage 
der Kapitalrenten-Steuerliste mit jener für Auflage der Einkommenstenerliste gleich zu halten 
und hienach auch das Bekanntmachungsformular — Beilage IX der Instruktion zur Ein- 
kommenstener — auf beide Steuergattungen einzurichten. 
§ 14. 
Zu Art. 20 und 22 des Gesetzes. 
Gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten ist den einzelnen Pflichtigen mittelst 
verschlossener Zuschrift das Ergebniß der Einsteuerung kostenfrei gegen Nachweis bekannt zu 
geben. · 
Von dieser Bekanntgabe kann dann abgesehen werden, wenn die Einsteuerung der ab— 
gegebenen Steuererklärung entspricht. 
Durch die vorstehende Vorschrift über die Benachrichtigung der Pflichtigen erleidet die 
Bestimmung in Art. 23 des Kapitalrenten= mit Art. 47 des Einkommensteuergesetzes über 
Beginn und Dauer der Berufungsfrist — fünf Wochen vom Tage der Auflegung der 
Stenerlisten in der betreffenden Gemeinde — keine Aenderung. 
Die besondere Bekanntgabe der Einstenerung ist in der Regel am Rentamtssitze durch 
das den Rentämtern für Zustellungen zur Verfügung stehende Botenpersonal, außerdem durch 
die Gemeindebehörden zu bewirken. 
Hinsichtlich der Form der Bekanntgabe wird auf das in Beilage X der Instruktion 
zum Einkommensteuergesetze gegebene Muster verwiesen. 
§ 15. 
Zu Art. 22 und 23 des Gesetzes. 
Das weitere Verfahren in Ansehung der Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteueranlage 
richtet sich nach den im III. Abschnitte, dann in Art. 84 des Einkommensteuergesetzes gegebenen 
101
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.