Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Vorschriften; es kommen daher auch die 88 36—41 der Instruktion zum Einkommensteuer— 
gesetze hier gleichmäßig zur Anwendung. Die Verhandlung und Beschlußfassung hinsichtlich 
der gegen die Kapitalrentensteuer eingelegten Rechtsmittel soll in Jahren des Zusammen— 
treffens der Kapitalrenten= und Einkommenstener-Anlage thunlichst gleichzeitig mit dem be— 
züglichen Verfahren in Ansehung der Einkommenstener erfolgen, jedoch sind die treffenden 
Protokolle, Verfügungen, Erkenntnisse und Verzeichnisse für beide Steuergattungen getrennt 
zu halten. 
§ 16. 
Zu Art. 24—44 des Gesetzes. 
Die in § 43 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze eingelegten Vorbehalte haben 
auch in Ansehung der Kapitalrentensteuer zu bestehen. 
Die 8§ 44—52 der erwähnten Vollzugsvorschriften finden auf die Kapitalrentenstener 
gleichmäßige Anwendung. 
München, den 10. August 1899. 
In Vertretung: 
Dr. Frhr. v. Riedel. Staatsrath v. Neumayr.
	        
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