Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

4. 45 
c) Die Vererbung des Fideikommisses findet im Mannesstamme des jeweiligen 
Fideikommißbesitzers nach der agnatisch-linealen Erbfolge mit dem Rechte der 
Erstgeburt statt. 
Nach dem Aussterben des Mannesstammes des Friedrich von Ranke geht 
das Fideikommiß zunächst auf Heinrich von Ranke und dessen Mannes- 
stamm, und beim Erlöschen des Mannesstammes des Heinrich von Ranke 
auf Robert von Ranke und dessen Mannesstamm und zwar auch in diesen 
Fällen nach agnatisch-linealer Erbfolge mit dem Rechte der Erstgeburt über. 
4) Nach dem Aussterben des Mannesstammes der sämmtlichen drei Söhne des 
Fideikommißstifters fällt das Fideikommiß an die älteste Tochter des letzten 
Fideikommißbesitzers und deren Deszendenz nach Maßgabe des § 90 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde. 
  
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
von Ranke'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und auf Grund 
wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend unter Vorbehalt der 
Rechte der Notherben des Dr. Heinrich Ritter von Ranke auf den Pflichttheil hiemit 
bestätigt, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofs eingetragen und durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 29. Dezember 1898. 
Kgl. Oberlandesgericht München. 
  
  
  
(L. S.) Kgl. Oberlandesgerichts-Präfident. 
von Kffner. 
Waeger. 
Hofdienst-Nachrichten. unter'm 31. Dezember 1898 den Second- 
lieutenant d. R. im k. 1. Schweren Reiter- 
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. Regiment, Karl Alfred Freiherrn von Soden- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Fraunhofen auf ihr allerunterthänigstes 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Ansuchen zu k. Kammerjunkern zu ernennen; 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 3. Januar 1899 der k. There- 
unter'm 21. Dezember 1898 den Rechts= sienordens-Ehrendame Marie Freiin von 
poraktikanten Heinrich Freiherrn Tucher von Aretin ausnahmsweise den Zutritt bei Hof 
Simmelsdorf, und zu verleihen. k
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.