Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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und anderen Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Kaufschillings- und Handschein- 
forderungen oder sonstigen verzinslichen Kapitalanlagen; 
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen von Unternehm- 
ungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder für Rechnung von Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften betrieben werden, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende 
Unternehmen in Bayern oder anderswo einer anderweitigen Steuer unterliegt; 
c) von den Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Wechseln, Schatzscheinen und 
anderen unverzinslichen Kapitalforderungen thatsächlich inbegriffen sind. 
Die Kapitalrentensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 10 zu entrichten, 
gleichviel, ob die Zinsen, Renten oder Dividenden in oder nach Bayern bezogen werden. 
2) Gemäß Art. 14 des Gesetzes sind alle im Genusse einer Kapitalrente von mindestens 
70 4 befindlichen Personen einschließlich der juristischen Personen, öffentlichen Korporationen, 
Stiftungen und Anstalten, dann der Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften und sonstigen 
Personenvereine — und zwar gleichviel ob dieselben zufolge gesetzlich zulässiger Steuerbefreiungen 
oder Abzüge zur Kapitalrentensteuer pflichtig sind oder nicht —, gehalten nach ergangener öffent- 
licher Aufforderung innerhalb bekannt gemachter Frist bei der Gemeindebehörde schriftlich oder 
mündlich zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufc, und zwar bei feststehenden Renten 
nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, welche jährlichen Schwankungen 
unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der der Steueranlage jüngst vorhergegangenen 
zwei Jahre, oder, wenn dieselben noch nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des 
bezüglichen kürzeren Zeitraumes; 
) ob und welche Passivkapitalzinsen, Passivrenten oder sonstige Lasten (Art. 6) von der steuer- 
baren Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den Abzug bedingende Rechts- 
geschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des Gläubigers oder Rentenempfängers, 
endlich der auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffende Zins= oder Rentenbetrag genau 
bezeichnet werden muß; 
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung (Art. 4) oder Steuerermäßigung 
(Art. 5) geltend gemacht werden will; 
I) im Falle des Art. 12 Abs. 2 d. i., wenn mehrere Orte für die Erfüllung der Steuer= bezw. 
Umlagenpflicht in Frage kommen, in welcher Weise der Pflichtige von den ihm dort einge- 
räumten Befugnissen (Wahl des Ortes, Ausscheidung von Steuerquoten auf die einzelnen 
Gemeinden) Gebrauch machen will. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familienhaupt 
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, welche unter 
Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung besteht, hat 
der gesetzliche Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich aufhaltenden der aufzustellende Bevoll- 
mächtigte die Steuererklärung abzugeben. 
3) Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich länger als ein Jahr daselbst 
aufhalten, unterliegen der Kapitalrentensteuer mit jenen Kapitalrenten, welche sie aus oder nach 
Bayern beziehen (Art. 10 Abs. 2). 
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