A 42. 613
4) Ausgenommen von der Kapitalrentensteuer sind gemäß Art. 4 Ziff. 10 des
Gesetzes die einen Jahresbetrag von 400 .4 nicht übersteigenden Kapitalrenten folgender Personen,
wenn sie im Ganzen nicht mehr wie 700 K Einkommen beziehen:
der Wittwen, der geschiedenen, verlassenen oder getrennt lebenden Ehefrauen, der vaterlosen
Minderjährigen, dann der unter Art. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes fallenden Personen, —
das sind Dienstboten, Lohndiener, Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen 2c. — welche im Brode
ihres Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben, sowie der
erwerbsbeschränkten Personen.
Steuerpflichtige, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 2000 .A nicht übersteigt und
welchen nicht nach den vorstehenden Vorschriften gänzliche Befreiung von der Kapitalrentensteuer
zukommt, haben, wenn sie außer der Kapitalrente aus anderen Erwerbsquellen entweder kein oder
nur ein geringfügiges Einkommen beziehen, gemäß Art. 5 Abs. 1 lediglich die
halben Steuersätze zu entrichten.
Bei Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 3000 . und deren Ge-
sammteinkommen 5000 .X nicht übersteigt, sind gemäß Art. 5 Abs. 2 besondere, die
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß denselben
eine Ermäßigung der Kapitalrentensteuer auf den nächst niederen Steuersatz und soferne deren
Jahresrente mit dem niedersten Prozentsatze zu besteuern ist, gänzliche Steuerbefreiung gewährt
wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastung durch
Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange-
höriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
5) Die Nichtbefolgung der ergangenen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, sowie
die unrichtige oder unvollständige Angabe oder Verschweigung von Kapitalrenten in der Steuer-
erklärung ist in Art. 33 des Gesetzes mit einer Geldstrafe im fünfzehnfachen Betrage derjenigen
Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde, bedroht.