Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

A 42. 613 
4) Ausgenommen von der Kapitalrentensteuer sind gemäß Art. 4 Ziff. 10 des 
Gesetzes die einen Jahresbetrag von 400 .4 nicht übersteigenden Kapitalrenten folgender Personen, 
wenn sie im Ganzen nicht mehr wie 700 K Einkommen beziehen: 
der Wittwen, der geschiedenen, verlassenen oder getrennt lebenden Ehefrauen, der vaterlosen 
Minderjährigen, dann der unter Art. 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes fallenden Personen, — 
das sind Dienstboten, Lohndiener, Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen 2c. — welche im Brode 
ihres Dienstherrn oder Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben, sowie der 
erwerbsbeschränkten Personen. 
Steuerpflichtige, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 2000 .A nicht übersteigt und 
welchen nicht nach den vorstehenden Vorschriften gänzliche Befreiung von der Kapitalrentensteuer 
zukommt, haben, wenn sie außer der Kapitalrente aus anderen Erwerbsquellen entweder kein oder 
nur ein geringfügiges Einkommen beziehen, gemäß Art. 5 Abs. 1 lediglich die 
halben Steuersätze zu entrichten. 
Bei Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 3000 . und deren Ge- 
sammteinkommen 5000 .X nicht übersteigt, sind gemäß Art. 5 Abs. 2 besondere, die 
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß denselben 
eine Ermäßigung der Kapitalrentensteuer auf den nächst niederen Steuersatz und soferne deren 
Jahresrente mit dem niedersten Prozentsatze zu besteuern ist, gänzliche Steuerbefreiung gewährt 
wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastung durch 
Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Ange- 
höriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
5) Die Nichtbefolgung der ergangenen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, sowie 
die unrichtige oder unvollständige Angabe oder Verschweigung von Kapitalrenten in der Steuer- 
erklärung ist in Art. 33 des Gesetzes mit einer Geldstrafe im fünfzehnfachen Betrage derjenigen 
Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde, bedroht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.