Internationales Privat-, Straf= und Verwaltungsrecht usw. 265
wieder indirekt zu hindern oder rückgängig zu machen. Man erkennt aber ein Urteil nicht an,
wenn man seinen Inhalt nachprüft und je nach dem Ausfall dieser Prüfung sich vorbehält,
die Anerkennung zu versagen. Dies spricht auch aus ZPO. § 723 (661), in der Bestimmung,
daß, wenn ein auswärtiges Urteil im Deutschen Reiche überhaupt vollstreckt werde, diese Vollstreckung
ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erfolgen habe.
Dagegen hat die neue Redaktion der ZPO. 8#8 328, 723 die allerdings auch schon von der
Praxis des Rg. angenommene irrige (von den angesehensten Schriftstellern Frankreichs und
Italiens reprobierte) Gleichstellung der Erfordernisse der einfachen Anerkennung der Res iudicata
und der Vollstreckung ausdrücklich sanktioniert.
Die erste und wichtigste Voraussetzung der Anerkennung (und also auch der Vollstreckung)
ist unzweifelhaft die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts oder genauer die Zuständigkeit
der Gerichtsgewalt des auswärtigen Staates überhaupt; denn die Verteilung der einzelnen
Streitsachen an die einzelnen Gerichte innerhalb der Sphäre der Gerichtsgewalt des einzelnen
Staates ist lediglich Sache dieses Staates, daher von dem anderen Staate nicht nachzuprüfen.
Die Zuständigkeit aber kann nicht jeder Staat mit internationaler Wirksamkeit sich selbst durch
sein Gesetz beliebig zumessen. Es bedarf daher noch eines anderen Maßes, und nahe liegt es,
die Zuständigkeit des Staates, dessen Gericht das Urteil fällt, an den Zuständigkeitsnormen
der Gerichte des Staates zu messen, in dessen Gebiete das Urteil vollstreckt werden soll. (So
auch 3PO. 7 328, Abs. 1; Gerichte des auswärtigen Staates müssen nach den Normen der
deutschen Gesetze zuständig sein.) Dennoch ist diese Bestimmung internationaler Zuständigkeit
dem oben § 43 Gesagten zufolge unrichtig und führt bei der Ausdehnung der Gerichtsstände
nach vielen Prozeßgesetzen zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Das richtige Prinzip
ist: die Urteile der Gerichte des Staates sind anzuerkennen, dessen Gesetz auch materiell für
das fragliche, umnmittelbar in Streit befangene Rechtsverhältnis entscheidend ist; daneben aber
sind anzuerkennen die Urteile der Gerichte, deren Zuständigkeit begründet ist durch freiwillige
Unterwerfung, wenigstens für alle der freien Disposition der Partei unterliegenden Rechtsverhältnisse,
und in der Errichtung eines Domizils in einem Lande ist solche freiwillige Unterwerfung
in weitem Umfange zu befinden. Die praktische Durchführung dieser Prinzipien ist
aber in den meisten Staaten erst von der Zukunft zu erwarten; annähernd findet sie sich in
den Ländern des englisch-nordamerikanischen Rechts.
Die zweite Voraussetzung ist rationell, daß die Partei wirklich Gelegenheit hatte, ihre
Rechte wahrzunehmen, also nicht lediglich auf Fiktionen beruhende Zustellungen an diese Partei
(Ladungen) stattfanden. Dem entspricht ein ZPO. § 328 Abs. 1 Nr. 2 — freilich nur zugunsten
einer deutschen Partei — gemachter Vorbehalt.
Eine weitere Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist die Vertrauenswürdigkeit
der ausländischen Justiz. Für den Richter ist diese imallgemeinen schwer zu prüfen;
die englische Justiz, die keine abstrakte Beschränkung bezüglich der Staaten kennt, deren Urteile
überhaupt vollstreckt werden können, ersetzt diese Voraussetzung dadurch, daß sie dem Richter
im einzelnen Falle die Prüfung gestattet, ob eine gross injustice vorliege, d. h. insbesondere
eine grobe Verletzung der Grundsätze eines gerechten Verfahrens. In Frankreich und zahlreichen
anderen Staaten werden Urteile nur auf Grund eines die Vollstreckung anordnenden
internationalen Vertrags mit dem anderen Staate vollstreckt. In einer Anzahl von Staaten
— und zu diesen gehört das Deutsche Reich — besteht statt dessen das Erfordernis der Gegenseitigkeit;
die Anerkennung eines ausiändischen Urteils ist ausgeschlossen, „wenn die
Gegerseitigkeit nicht verbürgt ist“ (ZPO. s 328, 5, durch Staatsverträge oder die Praxis des
anderen Staates). Dies ist jedoch ein fehlerhaftes Prinzip. Gegenseitigkeit ist keine Bürgschaft
für die Vertrauenswürdigkeit der Justiz eines anderen Staates; außerdem gibt die Prüfung
der Frage, ob Gegenseitigkeit beobachtet wird, und ob sie verbürgt ist, zu Streitigkeiten und
Zweifeln vielfachen Anlaß, so daß vielleicht das französische, allerdings engherzig erscheinende
System in der Praxis sich noch besser bewähren mag, während prinzipiell das englische, freilich
für die Richter des europäischen Kontinents vielleicht nicht passende, freiere System, abgesehen
von der allerdings große Schwierigkeiten darbietenden Regelung durch Staatsverträge, das
richtige System sein dürfte.
Die Gesetze der einzelnen Staaten und Staatsverträge beruhen, was die Anerkennung