Volltext : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Internationales  Privat-,  Straf=  und  Verwaltungsrecht  usw.  265

wieder  indirekt  zu  hindern  oder  rückgängig  zu  machen.  Man  erkennt  aber  ein  Urteil  nicht  an,
wenn  man  seinen  Inhalt  nachprüft  und  je  nach  dem  Ausfall  dieser  Prüfung  sich  vorbehält,
die  Anerkennung  zu  versagen.  Dies  spricht  auch  aus  ZPO.  §  723  (661),  in  der  Bestimmung,
daß,  wenn  ein  auswärtiges  Urteil  im  Deutschen  Reiche  überhaupt  vollstreckt  werde,  diese  Vollstreckung
  ohne  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung  zu  erfolgen  habe.

Dagegen  hat  die  neue  Redaktion  der  ZPO.  8#8  328,  723  die  allerdings  auch  schon  von  der
Praxis  des  Rg.  angenommene  irrige  (von  den  angesehensten  Schriftstellern  Frankreichs  und
Italiens  reprobierte)  Gleichstellung  der  Erfordernisse  der  einfachen  Anerkennung  der  Res  iudicata
und  der  Vollstreckung  ausdrücklich  sanktioniert.

Die  erste  und  wichtigste  Voraussetzung  der  Anerkennung  (und  also  auch  der  Vollstreckung)
ist  unzweifelhaft  die  Zuständigkeit  des  auswärtigen  Gerichts  oder  genauer  die  Zuständigkeit
der  Gerichtsgewalt  des  auswärtigen  Staates  überhaupt;  denn  die  Verteilung  der  einzelnen
Streitsachen  an  die  einzelnen  Gerichte  innerhalb  der  Sphäre  der  Gerichtsgewalt  des  einzelnen
Staates  ist  lediglich  Sache  dieses  Staates,  daher  von  dem  anderen  Staate  nicht  nachzuprüfen.
Die  Zuständigkeit  aber  kann  nicht  jeder  Staat  mit  internationaler  Wirksamkeit  sich  selbst  durch
sein  Gesetz  beliebig  zumessen.  Es  bedarf  daher  noch  eines  anderen  Maßes,  und  nahe  liegt  es,
die  Zuständigkeit  des  Staates,  dessen  Gericht  das  Urteil  fällt,  an  den  Zuständigkeitsnormen
der  Gerichte  des  Staates  zu  messen,  in  dessen  Gebiete  das  Urteil  vollstreckt  werden  soll.  (So
auch  3PO.  7  328,  Abs.  1;  Gerichte  des  auswärtigen  Staates  müssen  nach  den  Normen  der
deutschen  Gesetze  zuständig  sein.)  Dennoch  ist  diese  Bestimmung  internationaler  Zuständigkeit
dem  oben  §  43  Gesagten  zufolge  unrichtig  und  führt  bei  der  Ausdehnung  der  Gerichtsstände
nach  vielen  Prozeßgesetzen  zu  praktisch  unbefriedigenden  Ergebnissen.  Das  richtige  Prinzip
ist:  die  Urteile  der  Gerichte  des  Staates  sind  anzuerkennen,  dessen  Gesetz  auch  materiell  für
das  fragliche,  umnmittelbar  in  Streit  befangene  Rechtsverhältnis  entscheidend  ist;  daneben  aber
sind  anzuerkennen  die  Urteile  der  Gerichte,  deren  Zuständigkeit  begründet  ist  durch  freiwillige
Unterwerfung,  wenigstens  für  alle  der  freien  Disposition  der  Partei  unterliegenden  Rechtsverhältnisse,
  und  in  der  Errichtung  eines  Domizils  in  einem  Lande  ist  solche  freiwillige  Unterwerfung
  in  weitem  Umfange  zu  befinden.  Die  praktische  Durchführung  dieser  Prinzipien  ist
aber  in  den  meisten  Staaten  erst  von  der  Zukunft  zu  erwarten;  annähernd  findet  sie  sich  in
den  Ländern  des  englisch-nordamerikanischen  Rechts.

Die  zweite  Voraussetzung  ist  rationell,  daß  die  Partei  wirklich  Gelegenheit  hatte,  ihre
Rechte  wahrzunehmen,  also  nicht  lediglich  auf  Fiktionen  beruhende  Zustellungen  an  diese  Partei
(Ladungen)  stattfanden.  Dem  entspricht  ein  ZPO.  §  328  Abs.  1  Nr.  2  —  freilich  nur  zugunsten
einer  deutschen  Partei  —  gemachter  Vorbehalt.

Eine  weitere  Voraussetzung  für  die  Vollstreckbarkeit  ist  die  Vertrauenswürdigkeit
  der  ausländischen  Justiz.  Für  den  Richter  ist  diese  imallgemeinen  schwer  zu  prüfen;
die  englische  Justiz,  die  keine  abstrakte  Beschränkung  bezüglich  der  Staaten  kennt,  deren  Urteile
überhaupt  vollstreckt  werden  können,  ersetzt  diese  Voraussetzung  dadurch,  daß  sie  dem  Richter
im  einzelnen  Falle  die  Prüfung  gestattet,  ob  eine  gross  injustice  vorliege,  d.  h.  insbesondere
eine  grobe  Verletzung  der  Grundsätze  eines  gerechten  Verfahrens.  In  Frankreich  und  zahlreichen
  anderen  Staaten  werden  Urteile  nur  auf  Grund  eines  die  Vollstreckung  anordnenden
internationalen  Vertrags  mit  dem  anderen  Staate  vollstreckt.  In  einer  Anzahl  von  Staaten
—  und  zu  diesen  gehört  das  Deutsche  Reich  —  besteht  statt  dessen  das  Erfordernis  der  Gegenseitigkeit;
  die  Anerkennung  eines  ausiändischen  Urteils  ist  ausgeschlossen,  „wenn  die
Gegerseitigkeit  nicht  verbürgt  ist“  (ZPO.  s  328,  5,  durch  Staatsverträge  oder  die  Praxis  des
anderen  Staates).  Dies  ist  jedoch  ein  fehlerhaftes  Prinzip.  Gegenseitigkeit  ist  keine  Bürgschaft
für  die  Vertrauenswürdigkeit  der  Justiz  eines  anderen  Staates;  außerdem  gibt  die  Prüfung
der  Frage,  ob  Gegenseitigkeit  beobachtet  wird,  und  ob  sie  verbürgt  ist,  zu  Streitigkeiten  und
Zweifeln  vielfachen  Anlaß,  so  daß  vielleicht  das  französische,  allerdings  engherzig  erscheinende
System  in  der  Praxis  sich  noch  besser  bewähren  mag,  während  prinzipiell  das  englische,  freilich
für  die  Richter  des  europäischen  Kontinents  vielleicht  nicht  passende,  freiere  System,  abgesehen
von  der  allerdings  große  Schwierigkeiten  darbietenden  Regelung  durch  Staatsverträge,  das
richtige  System  sein  dürfte.

Die  Gesetze  der  einzelnen  Staaten  und  Staatsverträge  beruhen,  was  die  Anerkennung