Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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und die Frist zur Einlegung der Berufung enthaltenen Bestimmungen gegen Zu— 
stellungsnachweis zu benachrichtigen. 
7) Im Uebrigen sind die Vorschriften in § 12 Ziffer 2 bis 6 der Vollzugs= 
instrnktion zum Einkommensteuergesetz entsprechend anzuwenden. 
§ 16. 
Zu Art. 26 in Verbindung mit Art. 59 des Gesetzes. 
Die Anlage der Gewerbsteuer findet von zwei zu zwei Jahren — vorbehaltlich der 
Bestimmung in Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes — in dem der Steuerperiode vorangehenden 
Kalenderjahre, sohin erstmals im Jahre 1899 für die Steuerperiode 1900/01 statt. 
Demzufolge sind die Vollzugshandlungen für die Steueranlage alsbald nach dem Er- 
scheinen der gegenwärtigen Vorschriften in Angriff zu nehmen. 
Für künftige Steueranlagen wird die Einleitung des Vollzugs jeweils durch besondere 
Verfügung des Staatsministeriums der Finanzen angeordnet werden. 
§ 17. 
Zu Art. 26 des Gesetzes. 
Die Aufstellung des von der Gemeindebehörde herzustellenden Verzeichnisses der im Ge- 
meindebezirke betriebenen Gewerbe und wohnhaften Gewerbtreibenden erfolgt nach dem auf 
Beilage VIII abgedruckten Formulare. 
Macht die Gemeindebehörde von der ihr durch Abs. 3 des gegenwärtigen Artikels ein- 
geräumten Befugniß Gebrauch, so hat für die von den Hausbesitzern auszufüllenden Listen 
(Gewerblisten) das als Beilage IX angefügte Formular in Anwendung zu kommen 
In diesem Falle soll in jenen Jahren in welchen neben der Anlage der Gewerbsteuer 
auch eine solche der Einkommensteuer stattfindet, die öffentliche Aufforderung an die Haus- 
besitzer, die Zustellung der Listenformulare und die Bestimmung der Frist für die Ueber- 
mittlung derselben an die Gemeindebehörde thunlichst gleichzeitig mit den Maßnahmen für 
die Herstellung der Hauslisten gemäß Art. 19 und 20 des Einkommenstenergesetzes, dann 
§ 15 der Vollzugsvorschriften hiezu erfolgen. 
Die den Formularien vorgedruckten Bemerkungen bilden einen integrirenden Bestand 
theil der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften. 
8 18. 
Zu Art. 27 und 28 des Gesetzes. 
Die öffentliche Aufforderung an die Gewerbtreibenden zur Abgabe ihrer Steuererklä- 
rungen ist von der Gemeindebehörde nach dem auf Beilage X abgedruckten Muster zu er-
	        
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