Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 637 
lassen. Deren Bekanntmachung erfolgt nach Vorschrift des § 15 Ziffer I Abs. 1 der Voll- 
zugs-Instruktion zum Einkommensteuergesetze. 
Für die Abgabe der Stenererklärung wird das auf Beilage XI enthaltene Formular 
bestimmt. 
In Spalte 1 der Fassionsliste ist seitens des Pflichtigen außer Namen, Wohnung 
und Wohnort auch die Religion anzugeben, wenn eine solche Angabe für die betreffende 
Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Kultus-Umlagen veranlaßt erscheint. Trifft letztere 
Voraussetzung bei einer Gemeinde zu, worüber sich das Rentamt rechtzeitig zu informiren 
hat, so hat die Ueberschrift von Spalte 1 des Fassionslisten-Formulars nach dem Worte 
„Wohnort“ den Beisatz zu erhalten „sowie Religion“. 
Für die Aufnahme mündlicher Stenererklärungen können von Seite der Gemeinde be- 
stimmte Tage festgesetzt werden. Mündlich abgegebene Steuererklärungen sind durch das mit 
der Aufnahme beauftragte Organ in die Fassionsliste einzuschreiben und durch Namensunter- 
schrift des Pflichtigen bestätigen zu lassen. Für jeden Stenerpflichtigen ist ein besonderer 
Bogen zu verwenden. 
19. 
Zu Art. 30 des Gesetzes. 
Eine generelle Einforderung der nicht eingekommenen Steuererklärungen, wie solche in 
Art. 26 Abs. 3 Ziff. 1 des Gewerbstenergesetzes vom 19. Mai 1881 bestimmt war, ist 
im Gesetze vom 9. Juni 1899 nicht mehr vorgeschrieben. Der Pflichtige, welcher die ihm 
obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert die ge- 
setzlichen Rechtsmittel gegen seine Stenerveranlagung, soferne nicht Umstände dargethan werden, 
welche die Versäumniß entschuldbar machen. Der Verlust gilt als abgewendet, wenn der 
Pflichtige den nach Art. 31 Abs. 3 Ziff. 1 lit. a und c, Art. 31 Abs. 3 Ziff. 2 oder 
nach Art. 42 Abs. 2—5 an ihn gerichteten Aufforderungen entspricht. 
§ 20. 
Zu Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes. 
Die Uebersendung der gemeindlichen Verzeichnisse und Stenererklärungen an die Rent- 
ämter soll im ganzen Königreiche 
bis zum 31. Oktober 
vollzogen sein. Den Regierungsfinanzkammern bleibt anheimgestellt, in Rentamtsbezirken 
mit einfacher gelagerten Verhältuissen einen kürzeren Termin anzuberaumen oder unter gegen- 
theiligen Voraussetzungen den Uebersendungstermin entsprechend zu verlängern.
	        
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