Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

32  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  einem
dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
Gebietes  bleiben  als  Freihäsen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen

  Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  Verbrauches  von
einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz.  Bier  und  Taback,
sowie  über  die  Maaßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur
Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe
sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

!  Das  Bundespräsidium  überwacht  die  Einhaltung  des
gesetzlichen  Verfahrens  durch  Bundesbeamte,  welche  es  den
Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet.

 

Artikel  37.
Der  Bundesrath  beschließt:
1)  über  die  dem  Reichstage  vorzulegenden  oder  von  demselben
  angenommenen  unter  die  Bestimmung  des  Art.  35.

allenden  gesetzlichen  Anordnungen  einschließlich  der
Handels=  und  Schiffahrtsverträge;