Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn genügt eine roth leuchtende 
Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven auf Stationen die Anbringung je 
einer Laterne mit weißem Licht vorn an der Lokomotive und hinten am Tender, 
bei Tenderlokomotiven vorn und hinten.“ 
2. Im Texte zu Signal 19 „Es folgt ein Sonderzug nach“ kommt in der Spalte 
rechts „bei Dunkelheit" von dem ersten Absatz der zweite Theil „dann bei 
Nebeneisenbahnen 2c.“ in Wegfall, und es erhält demgemäß der Text zu Signal 19 
„bei Dunkelheit“ folgende Fassung: 
„Signal 18 mit der Abänderung, daß eine der beiden vorgeschriebenen 
Laternen auch nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt die Anbringung einer grün 
leuchtenden Laterne hinten außer der rothen Schlußlaterne."“ 
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. April 1899 in Kraft. 
München, den 6. Februar 1899. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Nr. 8661I. 
Bekanntmachung, die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen betreffend. 
K. Staatsministerium des fgl. Hauses und des Aeußern, dann K. Staatsministerium 
des Innern. 
Ueber die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel 
auf Eisenbahnen werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 
§ 1. 
1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, worin lebendes 
Geflügel unverpackt befördert worden ist, nach jedesmaligem Gebrauch einer Reinigung und 
einer Desinfektion zu unterwerfen, welche geeignet sind, die den Wagen etwa anhaftenden 
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. 
2. In gleicher Weise sind die bei der Verladung und bei der Beförderung des Ge- 
flügels zum Füttern und Tränken oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu 
reinigen und zu desinfiziren. 
3Z. Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, sofern 
zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften in § 3 gereinigt und desinfizirt werden.
	        
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