M 44. 801
Beilage X.
Bekanntmachung,
die Anlage der Gewerbsteuer für die Steuerperiode 19 betr.
Gemäß Art. 27 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Gewerbsteuer betr., werden
hiemit alle Personen, Gesellschaften oder Genossenschaften, welche ein Gewerbe betreiben, mit
: : s« 10. März 1879 .-« — »
Ausnahme jener, die ausschließlich nach dem Gesetze vom 20. Dezember 189 über die Be-
steuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen zu besteuern sind, ferner die nach Art. 3
Abs. 2 des Gesetzes aufgestellten Vertreter auswärtiger gewerblicher Unternehmungen, öffent-
lich aufgefordert, ihre Steuererklärung nach Vorschrift des Art. 28 längstens bis zum
......... bei der Gemeindebehörde unter der Versicherung, daß die Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, entweder schriftlich oder mündlich abzugeben.
Will nach Art. 22 des Gesetzes eine Steuerbefreiung oder Steuerminderung in An—
spruch genommen werden, so ist die Art des für die Voraussetzungen derselben zu liefernden
Nachweises in der Steuererklärung zu bezeichnen und hierin auch der nach Art. 22 Abs. 3
erforderliche Antrag zu stellen.
Für schriftliche Stenererklärungen werden die Formularien, zu welchen die beige-
fügten Erläuterungen genau zu beachten sind, im (folgt Bezeichnung des
Abgabelokalsss .. kostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese Erklärungen ein-
zureichen und können mündliche Erklärungen abgegeben werden.
Wer seine Erklärung nicht innerhalb der oben vorgesteckten Frist abgibt, verliert die gesetzlichen
Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die betreffende Stenerperiode, insoferne nicht Um-
stände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen (Art. 30 des Gesetzes).
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei der
Abgabe der Steuererklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes für die Feststellung
der Gewerbsteuer zu bezeichnenden Angaben unrichtig oder unvollständig in einer Weise
macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet ist, macht sich der Hinter-
ziehung der Gewerbsteuer schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im
zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen
wurde, oder, falls der Jahresbetrag dieser Steuer ziffermäßig nicht festgestellt werden kann,
einer Geldstrafe bis zu 2000 J (Art. 64 Abs. 1 des Ges.)
......... den..ts»n.........
Gentcindcvcrwaltuug...........
MagistratderStadt...... ".....
Anmerkung:
Werden für die Aufnahme mündlicher
Steuererklärungen von Seite der Ge-
meinde bestimmte Tage festgesetzt, so ist
dies in der Bekanntmachung zu bemerken.