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III. Stenerbefreiung und Stenerminderung.
Auszug aus Art. 22.
Steuerbefreiungen und Steuerminderungen finden in folgenden Fällen statt:
a) Gewerbsteuerpflichtigen, in deren Gewerbe entweder kein oder nur ein geringfügiges
Betriebskapital verwendet wird, ist eine Befreiung von der Gewerbsteuer zu gewähren,
wenn das Jahreserträgniß aus dem Gewerbe unter 500 M zurückbleibt und das Ge-
sammteinkommen einschließlich der Bezüge aus anderen Quellen den Jahresbetrag von
700 4 nicht übersteigt.
d) Bei Gewerbsteuerpflichtigen, deren gewerblicher Ertrag und deren Gesammteinkommen
einschließlich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahresbetrag von
5000 nicht übersteigt, sind besondere die persönliche Leistungsfähigkeit wesentlich be-
einträchtigende Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß für diese Steuerpflichtigen
die Betriebsanlage nach dem Ertrage berechnet wird, hiebei aber eine Ermäßigung der-
selben um höchstens drei Klassensätze und, falls die Betriebsanlage nach den drei untersten
Klassensätzen zu bemessen wäre, Umgangnahme von dem Ansatze einer solchen er-
folgt. Als Verhältnisse der erwähnten Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche
Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum
Unterhalt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Die Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 lit. a an männ-
liche Steuerpflichtige ist nur auf deren Antrag zulässig.
Will nach Art. 22 des Gesetzes eine Steuerbefreiung oder Steuerminderung in
Anspruch genommen werden, so ist die Art des für die Voraussetzungen derselben zu
liefernden Nachweises in der Steuererklärung zu bezeichnen und hierin auch der vorbe-
zeichnete Antrag zu stellen.
IV. Verlust des Bernfungsrechts.
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, ver-
liert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die betreffende Steuerperiode,
insoferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen.
V. Strafbestimmungen.
Unrichtige oder unvollständige Angaben sind in Art. 64 des Gewerbsteuergesetzes mit einer
Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde,
event. d. i. falls der Jahresbetrag dieser Steuer ziffermäßig nicht festgestellt werden kann, mit einer
Geldstrafe bis zu 2000 .1 bedroht.