Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 44. 
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c) die Kosten für die Versicherung der dem Betriebe dienenden Gebäude oder 
d) 
e) 
"( 
8) 
n) 
K) 
Gebäudetheile, sowie der Waarenvorräthe und des gewerblichen Inventars 
gegen Brand und sonstigen Schaden; 
der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten oder 
gemietheten Grundstücke, Gebäude, Geräthschaften und Bewegung kräfte; 
die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung; 
die Löhne und Naturalleistungen an die im Gewerbebetriebe verwendeten Per- 
sonen mit Ausnahme des Unternehmers und der nicht honorirten Mitglieder 
seiner Familie, dann die von dem Steuerpflichtigen für die vorbezeichneten 
Personen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, 
Unfall-, Alters= und Invalidenversorgungs-, Wittwen-, Waisen= und Pensions- 
kassen; 
die Grund= und Haussteuer nebst Umlagen von den im Eigenthum des 
Steuerpflichtigen stehenden, dem Gewerbebetriebe dienenden Gebäuden oder 
Gebäudetheilen und Grundstücken; 
der Betrag der uneinbringlichen und eine angemessene Quote für zweifelhafte 
Geschäftsausstände; 
ein angemessener Betrag für die Abnützung der dem Gewerbebetriebe dienenden 
Gebäude oder Gebäudetheile, Maschinen und Gegenstände des Betriebsinventars; 
die Zinsen oder ähnliche geldwerthe Vergütungen, welche der Gewerbeinhaber 
in Folge der Gründung, Erweiterung oder Erwerbung des Geschäftes oder 
für zum Geschäftsbetrieb geliehene und in demselben verwendete Kapitalien 
nachweislich zu leisten hat. 
3. Keine Betriebsausgaben und daher nicht abzugsfähig sind: 
a) 
b) 
c) 
die Verwendung von gewerblichen Erträgnissen zur Verbesserung 
o der Erweiterung der gewerblichen Anlage, die Verwendungen zu 
Kapitalsanlagen oder zu Kapitalsabtragungen, die Verwendung 
zur Deckung von Kapitalsverlusten; 
Geldentnahmen aus den gewerblichen Einnahmen für den Haus- 
halt des Steuerpflichtigen und zum Unterhalt seiner Angehörigen 
einschließlich des Geldwerthes der zu gleichem Zwecke den Betriebs- 
beständen entnommenen Waaren; 
die für das Gewerbe an den Staat und öffentlichrechtliche Ver- 
bände entrichteten Steuern und Umlagen; 
) die Tantiemen der Aussichtsräthe. 
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