Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Auszug aus Art. 64 Abs. 1 lit. a u. b. 
Wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes 
a) den gemäß Art. 31 Abs. 3 an ihn gerichteten Aufforderungen nicht oder nicht 
rechtzeitig nachkommt, 
b) bei Abgabe der Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche 
zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, 
macht sich der Hinterziehung der Gewerbsteuer schuldig und verfällt in eine dem zehnfachen 
Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, gleichkommenden 
Geldstrafe, event. d. i. wenn der hinterzogene Steuerbetrag nicht ziffermäßig festgestellt 
werden kann, in eine Geldstrafe bis zu 2000 Mark.
	        
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