Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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rset und Perordunngs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 48. 
München, den 5. Oktober 1899. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 19. September 1899, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-Stellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-Anwärtern betreffend. — Bekanntmachung vom 22. September 1899, 
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. — Bekanntmachung vom 23. September 1899, 
zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- 
beförderungen betreffend. — Bekanntmachung vom 27. September 1899, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Lindau betreffend. — Bekanntmachung vom 29. September 1899, 
den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend. — Bekanntmachung vom 3. Oktober 1899, den 
gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit ländlichen Grundstücken betreffend. 
Nr. 58001I. 
Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-Stellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militär-Anwärtern betreffend. 
#Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste vor- 
behaltenen Stellen (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1885 Nr. 49) ist bei Abtheilung A 
„Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern“ unter Ziffer 3b „Post— 
und Telegraphen-Verwaltung“ an Stelle des bisherigen Vortrages zu setzen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anzabe bei den für 
· ilitäranwärter Bezeichnung der 
Bezeichnung der Stellen ) it , Behörden u. s. w., an Bemerkungen 
in welchem Umfange welche die Bewerbungen 
dieselben vorbehalten zu richten sind 
sind 
Oberexpeditoren s« 
. « eneraldirektion der 
*Expeditoren I. Klasse zur Hälfte G k. Posten und 
„Bauführer . . Telegraphen 
Expeditoren II. Klasse zu einem Drittel "6 
t) Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Auf- 
rückens bezw. der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem bezeichnet. 133
	        
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