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814.
Bei Archivalien aus der Zeit nach dem Jahre 1800 ist die Benützung außerdem zu
verweigern, wenn sonstige erhebliche Gründe hiefür vorhanden sind.
In Zweifelsfällen ist vor der Bescheidung des Gesuches die einschlägige Stelle, deren
Geschäftsbereich die betreffenden Archivalien angehören, einzuvernehmen und deren Erklärung
zu berücksichtigen.
Die ersuchte Stelle kann ihre Zustimmung zur Benützung nur aus gewichtigen Ursachen
versagen, und es bildet insbesondere der Umstand, daß aus der Einsichtnahme Rechtsansprüche
gegen den k. Fiskus oder prozessuale Nachtheile für denselben erwachsen können, an sich noch
keinen Grund, sich gegen die Benützung zu erklären.
Die Benützung von Archivalien aus der Zeit nach dem Jahre 1800 kann ferner ver-
weigert werden, wenn die Rücksicht auf noch lebende Personen und Familien dies ange-
messen erscheinen läßt.
§ 15.
Soweit es sich um Benützung von Beständen eines Kreisarchives handelt, welche vor
dem Jahre 1801 entstanden sind, kann der Vorstand desselben, wenn sich keine Bedenken
im Sinne des § 13 ergeben, die Benützung gestatten. 1
Was die nach dem Jahre 1800 erwachsenen Archivalien anbelangt, so kann der
Vorstand auch die Einsichtnahme dieser bewilligen, wenn keine Bedenken der in § 14 bezeichneten
Art vorliegen bezw. wenn bei bestehenden Zweifeln die um ihre Erklärung ersuchte zuständige
Stelle ihre Zustimmung zur Einsichtnahme erklärt hat.
Insoweit hienach die Gewährung der Benützung nicht in der Befugniß des Vorstandes
des Kreisarchives liegt, ist dem allgemeinen Reichsarchive Bericht zu erstatten.
8 16.
Die Bewilligung der Benützung kann nicht verweigert werden, wenn die Voraussetzungen
zur Anwendung des § 810 des bürgerlichen Gesetzbuches oder des Art. 3 des bayerischen
Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung und Konkursordnung gegeben sind.
Kommt keine Editionspflicht des Staates in Frage, so haben bei Prüfung des
Gesuches um Archivalieneinsicht die §S 4 u. ff. gegenwärtiger Vorschriften zur Anwendung
zu kommen.
§ 17.
Sind fremde Archivalien unter Eigenthumsvorbehalt in den Landesarchiven hinterlegt
worden, so ist die Offenlegung derselben an Dritte nach Maßgabe gegenwärtiger Vorschriften
zulässig, wenn nicht vertragsmäßige Bestimmungen entgegenstehen oder eine Schädigung des
Deponenten zu befürchten ist.