Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  224.  Briefhypothek.  Briefgrundschuld.  Ergänzungsurkunden.  229

machen,  als  der  Gegner  keinen  Widerspruch  erhebt  (1160  1  II).:  Doch  erleidet
  diese  Regel  mehrere  wichtige  Modifikationen.

gqa)  Ist  das  Pfandrecht  im  Grundbuch  auf  den  Namen  eines  andern  als
des  jetzigen  Gläubigers  eingetragen,  so  genügt  die  Vorlegung  des  Briefs  allein
nicht,  sondern  der  Gläubiger  muß  auch  in  ununterbrochener  Reihenfolge  die
Urkunden  vorlegen,  aus  denen  sich  der  Übergang  des  Pfandrechts  auf  ihn
ergibt,  nämlich  (.  1160  1,  II,  1155):

im  Fall  des  Überganges  durch  Rechtsgeschäft  die  öffentlich  beglaubigte
Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers;

im  Fall  des  Überganges  durch  Zwangsvollstreckung  den  gerichtlichen
Ülberweisungsbeschluß;

im  Fall  des  Überganges  kraft  Gesetzes  das  öffentlich  beglaubigte
Anerkenntnis  des  bisherigen  Gläubigers,  daß  dieser  Übergang  erfolgt
sei,  oder  eine  öffentliche  Urkunde,  die,  wie  der  Erbschein,  ein  derartiges
Anerkenntnis  unnötig  macht.

88)  Besteht  die  Geltendmachung  des  Briefpfandrechts  darin,  daß  der
Gläubiger  dem  Pfandschuldner  kündigt  oder  ihn  mahnt,  so  ist  ein  Widerspruch
des  Pfandschuldners  wegen  Nichtvorlegung  des  Briefs  und  der  ergänzenden
Urkunden  nur  wirksam,  wenn  er  unverzüglich  erhoben  wird  (1160  IU.).

7))  Macht  der  Gläubiger  seine  Rechte  nur  wegen  rückständiger  Zinsen
oder  sonstiger  rückständiger  Nebenleistungen  oder  wegen  ihm  zu  erstattender
Kosten  geltend,  so  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefs  und  der  ergänzenden
Urkunden  überhaupt  nicht  (1160  IID.

Beispiel.  A.  klagt  aus  einer  für  B.  eingetragenen  Briefhypothek  ohne  Vorlegung
des  Briefs  das  Kapital  und  die  rückständigen  Zinsen  ein;  die  Hypothek  hat  er  von  C.,  dem
gesetzlichen  Erben  B.s  erworben  und  sie  alsbald  zur  rechten  Zeit  gekündigt;  im  ersten
Termin  bleibt  der  Pfandschuldner  D.  aus  und  wird  durch  Versäumnisurteil  verurteilt;
gegen  das  Urteil  legt  D.  Einspruch  ein  und  behauptet  in  dem  neuen  Termin,  A.s  Kündigung
sei  mangels  Vorlegung  des  Briefs  unwirksam  gewesen  und  seine  jetzige  Klage  sei  aus  dem
nämlichen  Grunde  unzulässig.  Hier  war  die  Kündigung  A.s  rechtmäßig;  denn  der  jetzige
Widerspruch  des  D.  ist  verspätet.  Ebenso  ist  das  Versäumnisurteil  gegen  D.  zu  Recht  ergangen;
  denn  die  Nichtvorlegung  des  Briefs  bei  Klagerhebung  schadete  so  lange  nichts,  als
D.  nicht  auf  der  Vorlegung  bestand.  Dagegen  muß  A.  nun,  da  D.  das  Verlangen  der
Vorlegung  nachträglich  gestellt  hat,  zwecks  Fortführung  des  Prozesses  zwar  nicht  wegen
der  Zinsen,  aber  doch  wegen  des  Kapitals  die  Vorlegung  des  Briefs  nachholen;  er  wird
also,  wenn  der  Brief  nicht  zur  Stelle  ist,  Vertagung  des  Prozesses  fordern  müssen;  tut  er
es  nicht,  so  wird  D.  wegen  der  Zinsen  verurteilt,  während  die  Klage  im  übrigen  abzuweisen
ist.  Außer  dem  Brief  muß  aber  A.  auf  Verlangen  D.s  auch  noch  einen  Erbschein  von  B.
auf  C.  und  eine  beglaubigte  Abtretungserklärung  des  C.  auf  sich  mit  vorlegen.

Zweifelhaft  ist,  ob,  wenn  in  dem  obigen  Fall  das  Versäumnisurteil  rechtskräftig  geworden,
  D.  auch  noch  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  die  Vorlegung  des  Briefs  und
der  andern  Urkunden  begehren  kann.“

Auffällig  ist,  daß  das  Gesetz  in  der  hier  maßgebenden  Bestimmung  (1160,  1155)  peinlich
  genau  die  Vorlegung  des  Briefs,  der  Abtretungserklärung,  des  Überweisungsbeschlusses

2)  Jäckel  bei  Gruchot  49  S.  548.  3)  Siehe  auch  Rö.  57  S.  342.
4)  Dagegen  Planck-Strecker  Anm.  5  b  zu  1160.