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2) Der erste Satz im Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anordnung der
zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzu-
nehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche
es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest,
Milzbrand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich
Schweinepest) vorliegt, oder welche den dringenden Verdacht einer solchen
Infektion begründen.“
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 26. Juli 1899 ist nachstehend im Abdrucke
angefügt.
München, den 23. September 189)9.
In Vertretung:
Der k. Staatsrath:
Frhr. von Feilitzssch. Frhr. von Raesfeldt.
Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen.
Vom 26. Juli 1899.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli ds. Is. beschlossen, daß in der
Bekanntmachung vom 20. Juni 1886, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom
25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 200) von den Vorschriften unter II
Ziffer 4
1) der erste Satz im Abs. 2 unter b) in nachstehender Weise abgeändert werde:
„in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milz-
brand, Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich
Schweinepest) oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch
Anwendung des unter a) vorgeschriebenen Verfahrens sowie durch sorg
fältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger
Karbolsäurelösung.“
2 der erste Satz im Absatz 3 folgende Fassung erhalte:
„Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anordnung der
zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzu-