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der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen,
welche vielmehr an Privatpersonen, an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an ver—
abschiedete Beamte übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 14.
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern= und Unter-
beamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen.
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern= oder Unter-
beamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Subaltern= oder
Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Civilperson besetzte
Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit
eine Ausgleichung herbeizuführen.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern hervorgegangenen
Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben
werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben.
§ 15.
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle beziehungs-
weise den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung
dafür geeignet sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüfungen
abzulegen.
Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweigs dies erheischt, die Zu-
lassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vor-
gängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht
werden, welche in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässig-
keit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifels fällen die staatliche Auf-
sichtsbehörde.
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich
der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate,
für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeich-
neten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere
Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter
Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres