Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

50. 855 
§ 19. 
Die 8§§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern") finden sinngemäße 
Anwendung. 
§ 20. 
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch dieselben nicht berührt. 
§ 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft. 
Anlage 1 
(Zzu §§ 8 und 19) 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden 
Stellen: 
8 10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
1. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, aus- 
nahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen 
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten 
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches 
Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung 
im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen 
erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, 
wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärver- 
waltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung 
des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten 
hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen 
Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch 
ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen 
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 
*) In Anlage 1 abgedruckt. 
  
137
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.