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§ 19.
Die 8§§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern") finden sinngemäße
Anwendung.
§ 20.
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden
durch dieselben nicht berührt.
§ 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft.
Anlage 1
(Zzu §§ 8 und 19)
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden
Stellen:
8 10.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
1. bis 6. 2c.
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, aus-
nahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen
Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten
Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches
Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung
im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen
erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegsministeriums,
wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärver-
waltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung
des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten
hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen
Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch
ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen
ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
*) In Anlage 1 abgedruckt.
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