Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 52. 881 
Nr. 21878. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Vollzuge des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des 
§ 36 des Bannnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 wird bekannt gegeben, daß 
nach Enthebung des in das k. Staatsministerium des Innern berufenen k. Regierungs- 
assessors Eugen Knilling in München von der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden, 
der k. Regierungsrath Leopold Dieterich in München mit Wirkung vom 1. November 
ds. Is. an als weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der bayerischen 
Baugewerksberufsgenossenschaft ernannt wurde. 
München, den 22. Oktober 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
  
Nr. 22590. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Aus Anlaß der Feststellung der Maul= und Klauenseuche an der Grenzeingangsstelle 
Lindau bei einem zur Einfuhr nach Bayern bestimmten schweizerischen Viehtransporte wird 
im Hinblicke auf § 7 des Reichsgesetzes vom G* betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen und § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, sowie 
auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom 
26. Dezember 1871 die Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz bis auf 
Weiteres verboten. 
Das Verbot tritt sofort in Wirksamkeit. 
Die in Abs. 2 der Bekanntmachung vom 11. September vor. Is. — Ges. u. V.-Bl. 
S. 571 — zugelassene beschränkte Einfuhr von Zuchtrindern und Zuchtziegen durch Land- 
wirthe oder Züchter fällt unter das vorstehende Verbot. 
München, den 26. Oktober 1899. 
frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 2117. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes betreffend. 
Gemäß § 56 Abs. 5 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 
1889 wird bekannt gegeben, daß durch höchste Entschließung des k. Staatsministeriums
	        
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