Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

936 
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Eheverträgen an eine der den 
Ehevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern gemacht werden, 
sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte zu betrachten. 
Art. 149 (117). 
Stiftungsgeschäfte unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge. 
Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todeswegen bestehen, unterliegen der 
im Art. 163 bestimmten Gebühr. 
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder für 
den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark. 
Art. 150 (118). 
Eine Gebühr zu ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme wird erhoben 
von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften oder von 
Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstande haben, sowie von Verträgen oder Be- 
schlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften betreffen. 
Betrifft der Gesellschaftsvertrag die Gründung einer Aktiengesellschaft, welche nicht den 
Gewinn der Theilhaber bezweckt, so kommt anstatt der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr von 
ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme eine Gebühr von drei vom Tausend 
der Gegenstandssumme zur Erhebung. 
Der Berechnung der Gebühr ist der Betrag des Grund= oder Aktien-Kapitals, im Falle 
einer Erhöhung desselben der Mehrbetrag zu Grund zu legen. 
Wird das Grund= oder Aktien-Kapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht sogleich 
voll einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten, deren 
Einforderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der 
Aufsichtsrath, der zuständigen Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzahlungs- 
termin anzuzeigen hat. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die 
Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft beziehungsweise des Aufsichtsrathes der 
Kommanditgesellschaft auf Aktien einer Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark. Für die 
Entrichtung der verhängten Geldstrafen ist die Gesellschaft subsidiarisch haftbar. 
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an Grund- 
stücken oder diesen gleichstehenden Rechten oder das Eigenthum an beweglichen Sachen zu 
übertragen, kommen neben den Gebühren des Abs. 1 oder 2 die im Art. 145 oder 146 
bestimmten Gebühren besonders zur Erhebung. 
Art. 151 (119). 
Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigenthümer durch Tausch von Grundstücken, die 
der landwirthschaftlichen oder forstwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.